Neben der gesetzlichen Erlaubnis zur Datenverarbeitung stellt die Einwilligung des Betroffenen die zweite Möglichkeit dar, um zulässige Datenverarbeitung zu betreiben (vgl. Grundprinzip des Datenverarbeitungsverbots mit Erlaubnisvorbehalt). Der Gesetzgeber (§ 4a BDSG) und die Rechtssprechung stellen an die Einwilligung strenge Anforderungen.
Wirtschaftsrecht aus Berlin
Die Direkterhebung ist ein datenschutzsrechtliches Grundprinzip. Sie besagt, dass die Erhebung personenbezogener Daten grundsätzlich beim Betroffenen erhoben werden muss. Der Betroffene muss außerdem Kenntnis von der Erhebung der Daten haben, vgl. § 4 Abs. 2 BDSG.
Die Betroffenen müssen ausreichend Kenntnis von der Datenverarbeitungsstelle und den eventuell eingeschalteten Dritten, an welche Daten übermittelt werden, haben. Zudem muss eine ausreichende Nachprüfung und Kontrolle gewährleistet sein. Die Transparenzpflichten der verantwortlichen Stelle lassen sich damit in Verpflichtungen gegenüber dem Betroffenen einerseits und in organisatorische Verpflichtungen andererseits unterteilen.
Die Zweckbindung stellt ein datenschutzrechtliches Grundprinzip dar. Daten dürfen nur insoweit verarbeitet werden, wie dies für den jeweiligen Zweck unbedingt erforderlich ist. Eine Datenerhebung soll sich nur an dem beabsichtigten Zweck, z.B. der Verbrechensbekämpfung oder dem Geschäftszweck eines privaten Unternehmens, orientieren. Soweit der Zweck nachträglich geändert wird, muss eine Einwilligung des Betroffenen eingeholt werden.
Der Grundsatz der Erforderlichkeit besagt, dass die Datenverarbeitung sich auf den geringst möglichen Eingriff beschränken muss. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten muss sich auf das für die jeweilige Zweckerreichung notwendige Maß beschränken. Eine reine Ausforschung ist nicht zulässig.
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