Vorformulierte Unterlassungserklärung bei Abmahnung

Die Unterzeichnung einer der Abmahnung bereits beigelegten, vorformulierten Unterlassungserklärung ist die einfachste Möglichkeit, ein Verletzungsverfahren außergerichlich zu beenden. Allerdings beinhaltet diese Vorgehensweise auch nicht unerhebliche Risiken. Insbesondere besteht die Möglichkeit, dass zu weitreichende Unterlassungspflichten begründet werden.

Enthält die Abmahnung bereits eine vorformulierte Unterlassungserklärung, stellt diese gem. § 145 BGB ein Angebot des Gläubigers dar, das der Schuldner annehmen kann. Der Unterlassungsvertrag kommt in diesem Fall durch eine einfache Reaktion des Schuldners in Gestalt der Unterzeichnung und Rücksendung der Erklärung durch den Schuldner zustande.[2]

Dabei muss das Angebot des Gläubigers unverändert in der Fassung der vorformulierten Unterlassungserklärung angenommen werden. "Schon geringfügige, unwesentliche Änderungsvorschläge gegenüber dem unterbreiteten Vertragsangebot führen dazu, dass es für das Zustandekommen des Vertrags einer neuen Erklärung des Gläubigers bedarf".[3] Änderungen führen damit zu einer modifizierten Erklärung mit den nachfolgend dargestellten Besonderheiten.

Sieht der Abgemahnte / Unterlassungsschuldner bei einer tatsächlich vorliegenden Rechtsverletzung im Falle eines gerichtlichen Verfahrens keine oder nur sehr geringe Erfolgschancen, so wird er regelmäßig die geforderten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Dies wird auch innerhalb der vom Abmahnenden geforderten Fristgeschehen. Es liegt insoweit eine berechtigte Abmahnung vor. 

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass ein Unterlassungsvertrag mit dem vom Gläubiger vorformulierten Vertragsinhalt regelmäßig auch dann zustande kommt, wenn die vorformulierten Regelungen zu weit ausgestaltet sind und über den eigentlich berechtigten Unterlassungsanspruch hinausgehen. Insoweit sollte der Unterlassungsschuldner und sein Vertreter die vorformulierte Unterlassungserklärung immer kritisch prüfen und bei Bedarf die erforderlichen Änderungen vornehmen.

Die Abgabe der geforderten Erklärung hat zunächst zur Folge, dass die Wiederholungsgefahr beseitigt wird. Damit steht dem Abmahnenden kein Unterlassungsanspruch mehr zu. Stattdessen hat er nun einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe, wenn der Abgemahnte das rechtsverletzende Verhalten wiederholen sollte.

Ansprüche aus Unterlassungserklärungen verjähren in der Regel erst nach 30 Jahren. Dies gilt auch für ggf. zu weit formulierte Erklärungen. Insbesondere wegen dieser langen Bindungswirkung ist eine besondere Sorgfalt geboten ("Drum prüfe, wer sich ewig bindet"[5]).


[2] Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 13 Rn. 170 f. m.w.N.

[3] BGH, 01.12.2022, I ZR 144/21, Rn. 37 – Wegfall der Wiederholungsgefahr III.

[5] Friedrich Schiller, Das Lied von der Glocke, 1799, Zeile 91.

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