Reaktionen bei Unterlassungserklärung

Die durch den Wegfall der Wiederholungsgefahr erfolgreiche Unterlassungs- / Verpflichtungserklärung zeichnet sich dadurch aus, dass zwischen dem Unterlassungsschuldner und dem Unterlassungsgläubiger ein wirksamer Unterlassungsvertrag zustande gekommen ist.

Das Zustandekommen eines solchen (Unterlassungs-) Vertrags ist wiederum von der durch die Abmahnung verwirklichte Ausgangssituation und die vom Unterlassungsschuldner gewälte Reaktion abhängig. Der Unterlassungsschuldner kann eine

abgeben. 

Es gelten dabei die allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätze der §§ 145 ff. BGB. 

In geeigneten Fällen kann es alternativ bereits ausreichen, wenn der Unterlassungsschuldner die

übermittelt.

Termin vereinbaren

Für weitere Termine kontaktieren Sie uns gerne.