Die durch den Wegfall der Wiederholungsgefahr erfolgreiche Unterlassungs- / Verpflichtungserklärung zeichnet sich dadurch aus, dass zwischen dem Unterlassungsschuldner und dem Unterlassungsgläubiger ein wirksamer Unterlassungsvertrag zustande gekommen ist.
Das Zustandekommen eines solchen (Unterlassungs-) Vertrags ist wiederum von der durch die Abmahnung verwirklichte Ausgangssituation und die vom Unterlassungsschuldner gewälte Reaktion abhängig. Der Unterlassungsschuldner kann eine
- vorformulierte Unterlassungserklärung,
- modifizierte Unterlassungserklärung oder
- initiative Unterlassungserklärung
abgeben.
Es gelten dabei die allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätze der §§ 145 ff. BGB.
In geeigneten Fällen kann es alternativ bereits ausreichen, wenn der Unterlassungsschuldner die
- Information über eine Drittunterwerfung
übermittelt.