Vollziehung einstweilige Verfügung, § 922 Abs. 2 ZPO

VollziehungNach Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlusswege, d.h. ohne mündliche Verhandlung, ist der Beschluss, durch den die Verfügung angeordnet wird, gem. §§ 936,  922 Abs. 2 ZPO vom Antragsteller als Gläubiger (nicht dem Gericht!)[1] an den Antragsgegner als Schuldner zuzustellen (sog. Vollziehung der einstweiligen Verfügung). Auch die Urteilsverfügung, welche von Amts wegen durch das Gericht zugestellt wird, ist von dem Antragsteller nach h.M. im Parteibetrieb zuzustellen.[2] Die nach §§ 936, 922 Abs. 2 ZPO vom Gläubiger zu bewirkende Zustellung des Verfügungsbeschlusses begründet die Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung und dokumentiert zugleich den Willen des Gläubigers, von diesem Titel Gebrauch zu machen.[3] 

Wird eine durch Beschluss erlassene einstweilige Verfügung durch Urteil bestätigt, bedarf es grundsätzlich keiner (erneuten) Vollziehung der einstweiligen Verfügung.[4] Erneut vollzogen werden muss aber eine Entscheidung, welche die einstweilige Verfügung nicht nur umformuliert, sondern in Form einer Erweiterung der Anordnung inhaltlich abändert. Insbesondere ist das die bereits erlassene einstweilige Verfügung bestätigende Urteil dann zuzustellen, wenn sich die Anordnung auf einen anderen Streitgegenstand stützt. Entscheidend ist, ob die Änderung für den Antragsteller Anlass sein kann, anders über die Ausnutzung der Eilmaßnahme zu befinden.[5]

Von besonderer Bedeutung ist die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO! Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung muss innerhalb der Frist von einem Monat erfolgen. Die Frist beginnt bei der Beschlussverfügung mit dem Zugang der Ausfertigung der Verfügung beim Antragsteller. Bei der Urteilsverfügung beginnt die Vollziehungsfrist von einem Monat bereits mit der Urteilsverkündung. Hier sollte am besten noch in oder sofort nach der mündlichen Verhandlung die Aushändigung einer kurzen vollstreckbaren Ausfertigung zum Zwecke der Zustellung beantragt werden.

Es ist nicht notwendig, innerhalb der Vollziehungsfrist die Zustellung zu bewirken. Die Frist wird regelmäßig gewahrt, wenn der Gläubiger mit einem Vollziehungsversuch innerhalb der Monatsfrist beginnt und ohne von ihm zu verantwortende Verzögerung alles ihm Mögliche veranlasst.[6]

Die Vollziehung ist in den vorgenannten Fällen gesetzlich zwingend vorgeschrieben und muss innerhalb der Monatsfrist vorgenommen werden. Insoweit ergeben sich keine besonderen Chancen, gleichwohl erhebliche Risiken.

Wird die Vollziehung nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen oder werden bei der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung Fehler gemacht, kann die Wirkung der einstweiligen Verfügung (z.B. der Unterlassungstitel) verloren gehen. Erfolgt keine oder keine keine ausreichende Zustellung der Verfügung, ist die einstweilige Verfügung ohne Rücksicht auf die materielle Rechtslage auf Antrag aufzuheben. In der Praxis treten derartige Fehler aufgrund der verschiedenen Besonderheiten im Vollziehungsverfahren immer wieder auf. 

Die Vollziehungsfrist ist der Disposition sowohl der Parteien als auch des Gerichts entzogen und kann weder abgekürzt noch verlängert werden. Gegen ihre Versäumung gibt es keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[7].

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[1] Vgl. BGH 22.10.1992, IX ZR 36/92, NJW 1993, 1076, 1077.

[2] Vgl. z.B. OLG Frankfurt, WRP 2000,411 - Zustellung der Urteilsverfügung.

[3] Vgl. BGH, 10.07.2014, I ZR 249/12, Rn. 17 – Nero.

[4] Vgl. OLG Frankfurt/Main, 15.11.2018, 6 U 103/18, GRUR-RR 2019, 287; OLG Düsseldorf, 21.04.201,  20 U 181/14, GRUR-RR 2015, 493.

[5] Vgl. OLG Stuttgart, 06.06.2024, 2 U 207/23, GRUR 2024, 1563.

[6] Vgl. BGH 15.12.2005, I ZB 63/05, NJW 2006, 1290; BGH, 25.10.1990, IX ZR 211/89, NJW 1991, 496; BGH 13.04.1989, IX ZR 148/88, NJW 1990, 122; OLG Stuttgart, 06.06.2024, 2 U 207/23, GRUR 2024, 1563; OLG Düsseldorf, 28.05.2024, 20 U 120/23, GRUR-RR 2024, 327; OLG Düsseldorf,14.03.2018, 20 W 24/18, GRUR-RS 2018, 37819; OLG Düsseldorf 31.10.2000; 20 U 126/00, GRUR-RR 2001, 94; OLG Frankfurt/Main, 01.07.2014, 6 U 104/14, GRUR-RR 2015, 183, OLG Bamberg,12.04.2013, 4 W 35/13, NJW-RR 2013, 1279.

[7] Vgl. BGH, 22.10.1992, IX ZR 36/92, NJW 1993, 1076.

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