Die Gestaltungsklage ist eine Klageart, die nicht lediglich auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder auf die Verurteilung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet ist, sondern auf die unmittelbare Herbeiführung einer Rechtsänderung durch gerichtliche Entscheidung. Das Urteil gestaltet also die Rechtslage selbst. Kennzeichnend ist, dass die begehrte Rechtsfolge nicht allein durch eine Willenserklärung einer Partei oder durch Vollstreckung erreicht wird, sondern erst mit Rechtskraft oder jedenfalls mit der gerichtlichen Entscheidung als solcher eintritt.
Dogmatisch steht die Gestaltungsklage neben der Leistungsklage und der Feststellungsklage. Während die Leistungsklage auf die Durchsetzung eines Anspruchs zielt und die Feststellungsklage das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses klären soll, bezweckt die Gestaltungsklage die rechtsgestaltende Einwirkung auf ein materiell-rechtliches Verhältnis. Voraussetzung ist daher regelmäßig, dass das materielle Recht eine entsprechende Gestaltungsmacht gerade durch gerichtliche Entscheidung vorsieht. Ohne eine solche gesetzliche Grundlage kommt eine Gestaltungsklage grundsätzlich nicht in Betracht.
Im Markenrecht spielt die Gestaltungsklage demgegenüber eine deutlich geringere Rolle als Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Vernichtungsansprüche. Das Markenrecht ist in der gerichtlichen Praxis vor allem vom Abwehr- und Verletzungsprozess geprägt. Gleichwohl gibt es Konstellationen mit rechtsgestaltendem Einschlag. Zu nennen sind insbesondere Verfahren, in denen die Löschung einer Marke wegen Verfall oder Nichtigkeit erreicht werden soll. Diese Verfahren können nicht nur isoliert geführt werden. Sie können auch Bestandteil eines Verletzungsverfahrens sein. So kann etwa im Rahmen einer Unterlassungsklage gleichzeitig die Nichtigerklärung einer prioritätsjüngeren Marke beantragt werden oder der Beklagte einer Unterlassungsklage kann im Rahmen einer Löschungswiderklage die Erklärung des Verfalls der Klagemarke anstreben.