Ausgangspunkt einer negativen Feststellungsklage ist eine Situation, in welcher ein Anspruchsgegner (Kläger der negativen Feststellungsklage) oder dessen Abnehmer von einem Anspruchsteller (Beklagter der negativen Feststellungsklage) wegen einer Rechtsverletzung zu Unrecht in Anspruch genommen wird.
Der Kläger begehrt mit der negativen Feststellungsklage die Feststellung, dass durch sein Verhalten die Rechte des Anspruchstellers / Beklagten nicht verletzt werden.
Zentrale Voraussetzung der aller Feststellungsklagen, auch der negativen Feststellungsklage, ist die Existenz eines Feststellungsinteresses. Durch die Abmahnung ist ein Feststellungsinteresse des Abgemahnten gegeben. Er kann eine negative Feststellungsklage erheben und gerichtlich feststellen lassen, dass der vom Abmahnenden geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht besteht.[2] Als Reaktion auf eine bloße Berechtigungsanfrage[3] kann hingegen keine negative Feststellungsklage erfolgen.[4]
Das Feststellungsinteresse entfällt nachträglich durch eine Unterlassungsklage des Anspruchstellers. Die negative Feststellungsklage wird dadurch unzulässig. Es tritt dann Erledigung ein, es sei denn, die negative Feststellungsklage ist bereits entscheidungsreif.[6]
Beachte:
Wird die negative Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen, steht fest, dass die Rechtsverletzung vorliegt.
Der Feststellungsantrag wird spiegelbildlich (negativ) zum behaupteten Anspruch formuliert. Regelmäßig existiert bereits ein ausformulierter Anspruch, z.B. in der einer Abmahnung beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärung. Diese Formulierung kann übernommen werden und die begehrte negative Feststellung dem Antrag vorangestellt werden.
Beispiel:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte gegen die Klägerin keinen Anspruch hat, wonach letztere es zu unterlassen hat, in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit [Beschreibung der konkreten Verletzungshandlung] das Zeichen
[Verletzungszeichen]
zu benutzen, insbesondere das vorstehend bezeichnete Zeichen auf / unter / als / in [alle einschlägigen Handlungsformen gem. § 14 Abs. 3 MarkenG einfügen] zu benutzen.
Werden die vom Gegner verwendeten Formulierungen im Wortlaut übernommen hat dies zugleich den Vorteil, dass etwaige Fehler in dieser Formulierung die Erfolgsaussichten des neativen Feststellungsantrags erhöhen.
[2] Vgl. BGH, 23.11.2000, I ZR 93/98, GRUR 2001, 242 – Classe E.
[4] Vgl. BGH, 07.06.2001, I ZR 21/99 – Kauf auf Probe.
[6] Vgl. BGH, 21.12.2005, X ZR 17/03 - Detektionseinrichtung I.