Die Schadenersatzklage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach ist eine Form der Feststellungsklage. Sie ist systematisch von der Schadenersatzklage auf Zahlung zu unterscheiden: Während Letztere auf die Verurteilung zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags gerichtet ist, wird mit der Feststellungsklage lediglich das Bestehen der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach festgestellt, ohne dass der Schaden bereits beziffert werden muss.
Rechtlicher Rahmen
Feststellungsansprüche können nur im Hauptsacheverfahren und nicht mit einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden, da die Feststellungsklage ihrer Natur nach auf eine endgültige Klärung gerichtet ist.[3]
Das Feststellungsinteresse ist gem. § 256 Abs. 1 ZPO Sachurteilsvoraussetzung und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Hat der Verletzer bereits vorprozessual vollständig Auskunft geleistet, so dass eine abschließende Schadensberechnung möglich ist, fehlt das Feststellungsinteresse und ist die Feststellungsklage unzulässig.[5]
Regelmäßig wird die Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach bereits zusammen mit der Klage auf Unterlassung und Auskunft begehrt. Erst nach erteilter Auskunft wird der Schaden berechnet und ggf. mit einer neuen (Zahlungs-) Klage geltend gemacht.[8] Diese Praxis ist trotz der an sich möglichen und unter dem Gesichtspunkt des Feststellungsinteresses (§ 256 ZPO) auch vorrangigen Leistungsklage in Form der Stufenklage (§ 254 ZPO) grundsätzlich zulässig.[9]
Entgegen früherer Rechtsprechung muss bei einer auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Markenverletzung gerichteten Klage grundsätzlich weder für die Zulässigkeit noch für die Begründetheit die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts dargetan werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bereits mit dem Eingriff in das geschützte Recht ein Schaden entstanden ist.[10]
Chancen und Risiken
Die Feststellungsklage auf Schadenersatz bietet dem Markeninhaber den wesentlichen Vorteil, die Schadensersatzpflicht des Verletzers gerichtlich verbindlich feststellen zu lassen, ohne bereits eine konkrete Schadenshöhe beziffern zu müssen. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn - wie in der Praxis häufig - zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch keine abschließende Auskunft vorliegt, der Schadensersatzanspruch aber verjährungsrechtlich gesichert werden muss.
Dem steht das Risiko gegenüber, dass das Feststellungsurteil nur eine Grundlage schafft und ein nachfolgender Zahlungsprozess noch geführt werden muss, was zu zusätzlichem Aufwand und Kosten führt.
Inhalt
Für die Inhalte der Klage auf Feststellung einer Schadenersatzpflicht gelten zunächst die allgemeinen Ausführungen zur Klage.
An die Bestimmtheitsanforderungen eines Klageantrag auf Feststellung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) sind grundsätzlich dieselben Anforderungen zu stellen wie an entsprechende Unterlassungsanträge.[12] Der Antrag erfolgt in der Praxis i.d.R. durch Bezugnahme auf den zugrundeliegende Unterlassungsantrag.
Beispiel:
"...festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu erstatten, der ihr durch die Verletzungshandlungen gem. Ziff. 1 entstanden ist oder künftig noch entstehen wird."
Besonderes Augenmerk ist auf die Benennung des Ersatzberechtigten zu richten. Als Ersatzberechtigter muss grundsätzlich der Markeninhaber benannt werden. Klagt ein Lizenznehmer oder Prozessstandschafter, darf er nur dann als Ersatzberechtigter angegeben werden, wenn ihm eine materiell-rechtliche Einziehungsermächtigung erteilt oder der Schadensersatzanspruch an ihn abgetreten worden ist.
Klagegrund der Schadenersatzklage auf Feststellung sind Schadenersatzansprüche.
Abschluss
Der Abschluss der Unterlassungsklage entsprichcht dem allgemeinen Abschluss einer Klage.
[3] Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 14 Rn. 866.
[5] BGH, 02.10.2003, I ZR 76/01– Preisbrecher.
[8] Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 14 Rn. 866 ff., s.a. E.IV.4.d
[9] Vgl. BGH, 15.05.2003, I ZR 277/00 – Feststellungsinteresse III; BGH, 17.05.2001, I ZR 189/99, GRUR 2001, 1177, 1178 – Feststellungsinteresse II.
[10] Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 14 Rn. 867 f.
[12] Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 14 Rn. 870 ff.