Bei der Schadenersatzklage (auf Zahlung) handelt es sich um eine Form der Leistungsklage. Die Schadenersatzklage ist auf Schadensersatz gerichtet, welcher i. d. R. in der Zahlung eines bestimmten Geldbetrags besteht.
Schadensersatzansprüche können durch die Schadenersatzklage nur im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden. Eine auf Schadensersatz gerichtete einstweilige Verfügung ist nicht möglich, da dies die Hauptsache vorwegnehmen würde.
Der Schadensersatzanspruch des Markeninhabers ergibt sich aus § 14 Abs. 6 MarkenG. Da er zum Zeitpunkt der Klageerhebung in der Regel noch keine Informationen zur Berechnung des Schadensersatzes hat, wird dieser – auch mit Blick auf die Verjährung – zunächst nur dem Grunde nach als Feststellungsklage[2] geltend gemacht. Der Zahlungsklage geht also in der Regel eine Auskunfts- und Feststellungsklage voraus.
Zur Ermittlung seiner Schadenersatzansprüche stehen dem Kläger Auskunftsansprüche einschließlich eines Anspruchs auf Rechnungslegung bezogen auf einen Verletzergewinn zu. Diese Ansprüche können mit einer Auskunftsklage geltend gemacht werden.
Die Schadenersatzklage ermöglicht dem Markeninhaber die Chance, erlittene Vermögensnachteile vollständig zu kompensieren. Sie setzt jedoch regelmäßig voraus, dass Auskunft über Umfang und Umstände der Rechtsverletzung erteilt wurde, um den Schaden beziffern zu können.
Ein wesentliches Risiko besteht darin, dass die Schadenshöhe oft schwer zu beziffern ist und das Gericht nicht immer alle Schadenspositionen als ersatzfähig anerkennt.
Wegen der Inhalte der Schadenersatzklage auf Zahlung kann zunächst auf die Ausführungen zur Klage allgemein verwiesen werden.
Der Klageantrag besteht in einer bezifferten Forderung, ggf. verbunden mit antsprechenden Zinsforderungen.
Beispiel:
[...] werde beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin [Betrag] EUR nebst Zinsen in Höhe von [Anzahl] Prozentpunkten über Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
Beim Klagegrund sind Ausführungen zum Schadenersatzanspruch zu machen.
Der Abschluss der Unterlassungsklage entsprichcht dem allgemeinen Abschluss einer Klage.