Geldforderung, §§ 802a ff. ZPO

Eine Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen kommt im Markenverfahrensrecht vor allem wegen titulierter Schadenersatzansprüchen in Betracht. Es gelten die allgemeinen Regeln der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gem. §§ 802a ff. ZPO. Geldforderungen können indbesondere durch die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers gem. §§ 802a ff. ZPO oder die Pfändung gem. §§ 803 ff. ZPO vollstreckt werden.

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