Unberechtigte einstweilige Verfügungen könne mit verschiedenen Mitteln abgewehrt werden. Die regelmäßig schnellste und effizienteste Möglichkeit besteht gegen eine Beschlussverfügung darin, gem. §§ 936, 924 ZPO Widerspruch einzulegen.
Zivilverfahren außergerichtlich und gerichtlich
Neben Widerspruch und Berufung besteht eine weitere Möglichkeit zur Abwehr einer einstweiligen Verfügung darin, den Gegner zur Durchführung des Hauptsacheverfahrens zu zwingen. Auf Antrag setzt das Gericht hierzu eine bestimmte Frist. Verstreicht diese erfolglos, wird die Verfügung aufgehoben. Erhebt der Gegner allerdings Klage, dauert die Entscheidung im Hauptsacheverfahren allerdings deutlich länger als die Entscheidung über einen Widerspruch.
Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände zu stellen, §§ 927, 936 ZPO.
Neben oder nach dem einstweiligen Rechtschutz kann der verletzte Rechteinhaber weitere Verfahren in der Hauptsache führen. Verschiedene Ansprüche (z.B. auf Schadenersatz oder Auskunft) können allerdings nur in einem Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden, da eine einstweilige Verfügung die Hauptsache nicht vorwegnehmen darf.
Mit einer Leistungsklage werden Ansprüche des Klägers auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen geltend gemacht. Im Erfolgsfall wird der Beklagte entsprechend verurteilt, d.h. er muss die eingeklagte Handlung vornehmen oder dulden oder ist verpflichtet bestimmte Handlungen zu unterlassen. Auf die Leistungsklage finden die Regelungen der §§ 253 ff. ZPO Anwendung.