Ausgangspunkt einer negativen Feststellungsklage ist eine Situation, in welcher ein Anspruchsgegner (Kläger der negativen Feststellungsklage) oder dessen Abnehmer von einem Anspruchsteller (Beklagter der negativen Feststellungsklage) wegen einer Rechtsverletzung zu Unrecht in Anspruch genommen wird. Der Kläger begehrt mit der negativen Feststellungsklage die Feststellung, dass durch sein Verhalten die Rechte des Anspruchstellers / Beklagten nicht verletzt werden.
Zivilverfahren außergerichtlich und gerichtlich
Gegen ein Urteil ist Berufung möglich. Es gelten hierfür die allgemeinen Regelungen der §§ 511 ff. ZPO. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet durch Urteil nach mündlicher Verhandlung.
Auf die Berufung folgt ggf. die Revision. Es gelten hierfür die Regelungen der §§ 542 ff. ZPO. Soweit eine Revision nicht zugelassen wird, kann unter den Voraussetzungen des § 544 ZPO Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden.
Die Vollstreckung steht am Ende der Verletzungsverfahren. Sie setzen jeweils einen vollstreckungsfähigen Titel voraus. Im einstweiligen Rechtschutz sind Zwangsmittel- und Ordnungsmittelverfahren von besonderer praktischer Bedeutung.
Der Zwangsmittelantrag gem. § 888 ZPO leitet die Vollstreckung wg. nicht vertretbarer Handlung (aktives Tun) ein. Schuldner soll mit Zwangsmittel dazu angehalten werden, die gerichtlich verpflichtete Handlung vorzunehmen.
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