Das Abschlussschreiben ist eine Aufforderung des erfolgreichen Antragstellers, welcher eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, an den Antragsgegner, die ergangene einstweilige Verfügung als endgültig anzuerkennen. Die bisher nur vorläufig wirkende einstweilige Verfügung soll einem rechtskräftigen Hauptsachetitel gleichgestellt werden. Mit der einstweiligen Verfügung liegt dem Antragssteller zwar ein Titel vor, dieser ist jedoch nur ein vorläufiger, da eine endgültige Klärung durch Urteil im Hauptsacheverfahren zu erfolgen hat. Die so genannte Abschlusserklärung kann die Vorläufigkeit der einstweiligen Verfügung beseitigen.
Zivilverfahren außergerichtlich und gerichtlich
Unberechtigte einstweilige Verfügungen könne mit verschiedenen Mitteln abgewehrt werden. Die regelmäßig schnellste und effizienteste Möglichkeit besteht gegen eine Beschlussverfügung darin, gem. §§ 936, 924 ZPO Widerspruch einzulegen.
Neben Widerspruch und Berufung besteht eine weitere Möglichkeit zur Abwehr einer einstweiligen Verfügung darin, den Gegner zur Durchführung des Hauptsacheverfahrens zu zwingen. Auf Antrag setzt das Gericht hierzu eine bestimmte Frist. Verstreicht diese erfolglos, wird die Verfügung aufgehoben. Erhebt der Gegner allerdings Klage, dauert die Entscheidung im Hauptsacheverfahren allerdings deutlich länger als die Entscheidung über einen Widerspruch.
Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände zu stellen, §§ 927, 936 ZPO.
Neben oder nach dem einstweiligen Rechtschutz kann der verletzte Rechteinhaber weitere Verfahren in der Hauptsache führen. Verschiedene Ansprüche (z.B. auf Schadenersatz oder Auskunft) können allerdings nur in einem Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden, da eine einstweilige Verfügung die Hauptsache nicht vorwegnehmen darf.
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