Der Verfügungsanspruch ist bei einer Rechtsverletzung des Anspruchsgegners gegeben. Insoweit ist zu prüfen, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung (z.B. Wettbewerbsverletzung, Markenrechtsverletzung, Urheberrechtsverletzungen, Persönlichkeitsrechtsverletzungen) vorliegt. Der Unterlassungsanspruch setzt die drohende Begehung oder die Wiederholung einer Rechtsverletzung voraus.
Zivilverfahren außergerichtlich und gerichtlich
Ein einstweiliges Verfügungsverfahren kann letztlich auf drei Arten abgeschlossen werden: entweder wird die beantragte einstweilige Verfügung im beantragten Umfang vom Gericht erlassen oder das Gericht weist den Antrag vollumfänglich zurück. Daneben besteht die Möglichkeit, dass dem ANtrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nur teilweise stattgegeben wird. Das Gericht erlässt die einstweilige Verfügung dann in dem Umfang, in welchem es den ANtrag für begründet hält.
Nach Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlusswege, d.h. ohne mündliche Verhandlung, ist der Beschluss, durch den die Verfügung angeordnet wird, gem. §§ 936, 922 Abs. 2 ZPO vom Antragsteller als Gläubiger (nicht dem Gericht!)[1] an den Antragsgegner als Schuldner zuzustellen (sog. Vollziehung der einstweiligen Verfügung). Auch die Urteilsverfügung, welche von Amts wegen durch das Gericht zugestellt wird, ist von dem Antragsteller nach h.M. im Parteibetrieb zuzustellen.[2] Die nach §§ 936, 922 Abs. 2 ZPO vom Gläubiger zu bewirkende Zustellung des Verfügungsbeschlusses begründet die Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung und dokumentiert zugleich den Willen des Gläubigers, von diesem Titel Gebrauch zu machen.[3]
Vollziehung / Zustellung bedeutet Vorzeigen der Ausfertigung (alternativ einer beglaubigten Abschrift) und Übergabe (mindestens) der beglaubigten Abschrift an den oder die richtigen Empfänger. Wie bereits ausgeführt fällt die Vollziehung gem. §§ 936, 922 Abs. 2 ZPO in die Zuständigkeit des Antragsteller als Gläubiger (nicht des Gerichts!).
Die analoge Vollziehung findet ihren Abschluss mit der Rücksendung von Zustellungsurkunde und Titel vom Gerichtsvollzieher an den Gläubiger (-vertreter). Die digitale Vollziehung per beA endet mit der Abgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB) durch den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners. Die Vollziehungsfrist ist eingehalten, wenn innerhalb eines Monats die Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten erfolgt. Maßgeblich ist dabei das im elektronischen Empfangsbekenntnis ausgewiesene Datum.
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