Mit einer Leistungsklage werden Ansprüche des Klägers auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen geltend gemacht. Im Erfolgsfall wird der Beklagte entsprechend verurteilt, d.h. er muss die eingeklagte Handlung vornehmen oder dulden oder ist verpflichtet bestimmte Handlungen zu unterlassen. Auf die Leistungsklage finden die Regelungen der §§ 253 ff. ZPO Anwendung.
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Bei der Unterlassungsklage handelt es sich um eine besondere Form der Leistungsklage. Die Unterlassungsklage ist - wie der Name bereits ausdrückt - auf Unterlassung von konkret zu bezeichnenden Rechtsverletzungen, insbesondere immaterialgüter- und medienrechtlich geprägter Verletzungen gerichtet. Im Erfolgsfall erhält der Rechteinhaber einen gerichtlichen Titel, der es dem Verletzer bei Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, die beanstandeten Handlungen fortzusetzen.