Mit einer Leistungsklage werden Ansprüche des Klägers auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen geltend gemacht. Im Erfolgsfall wird der Beklagte entsprechend verurteilt, d.h. er muss die eingeklagte Handlung vornehmen oder dulden oder ist verpflichtet bestimmte Handlungen zu unterlassen. Auf die Leistungsklage finden die Regelungen der §§ 253 ff. ZPO Anwendung.
Zivilverfahren außergerichtlich und gerichtlich
Bei der Unterlassungsklage handelt es sich um eine besondere Form der Leistungsklage. Die Unterlassungsklage ist - wie der Name bereits ausdrückt - auf Unterlassung von konkret zu bezeichnenden Rechtsverletzungen, insbesondere immaterialgüter- und medienrechtlich geprägter Verletzungen gerichtet. Im Erfolgsfall erhält der Rechteinhaber einen gerichtlichen Titel, der es dem Verletzer bei Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, die beanstandeten Handlungen fortzusetzen.
Bei der Schadenersatzklage handelt es sich um eine besondere Form der Leistungsklage. Die Schadenersatzklage ist auf Schaderersatz gerichtet, welcher i.d.R. in der Zahlung eines bestimmten Geldbetrags besteht.
Bei der Auskunftsklage handelt es sich um eine besondere Form der Leistungsklage, welche auf Auskunft über einen bestimmten Sachverhalt gerichtet ist.
Bei der Klage auf Vernichtung und/oder Rückruf handelt es sich um eine besondere Form der Leistungsklage. Die Vernichtungsklage ist auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren gerichtet. Die Rückrufklage ist auf den Rückruf von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen gerichtet.
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