Mit der Bezeichnung „Gegenabmahnung“ wird die Warnung des Abgemahnten bezeichnet, der vom Abmahner verlangt, die Rechtsberühmung eines Unterlassungsanspruches aufzugeben und davon Abstand zu nehmen. Für den Fall, dass der Abmahner an seinen Ansprüchen festhält, wird vom Abgemahnten angedroht, eine negative Feststellungsklage zu erheben.
Zivilverfahren außergerichtlich und gerichtlich
Streitigkeiten über die Existenz von Unterlassungsansprüchen und deren Umfang können auch einvernehmlich geregelt werden. Hierzu wird ein individueller Vertrag abgeschlossen, welcher die streitigen Punkte möglichst umfassend und abschließend regelt.
Auf das außergerichtliche Vorgehen folgen häufig Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Es handelt sich dabei um gerichtliche (Verletzungs-) Verfahren, welche vor den ordentlichen Gerichten nach den allgemeinen zivilprozessualen Regelungen geführt werden. Es gelten allerdings teilweise besondere gerichtliche Zuständigkeiten, z.B. für markenrechtliche Streitigkeiten.
Schutzschriften sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung, § 945a Abs. 1 S. 2 ZPO
Die einstweilige Verfügung nach § 935 ZPO ermöglicht eine schnelle gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen. Die Regelungen gelten allerdings nur vorläufig ("einstweilig"). Die abschließende Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche bleibt einem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten. Gegen unberechtigte Verfügungen existieren verschiedene Verteidigungsmöglichkeiten, z.B. der besonders praxisrelevante Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung (nicht zu verwechseln mit einem Widerspruch gegen die Markenanmeldung).