Eine wirksame Unterlassungserklärung benennt einerseits die konkrete Unterlassungsverpflichtung und andererseits wird eine angemessene Vertragstrafe für den Fall des Verstoßes gegen die Unterlassungeverpflichtung versprochen. Soweit diese Vogaben nicht korrekt umgesetzt werden, entfaltet die Unterlassungserklärung nicht die angestrebte Wirkung. Die Wiederholungsgefahr entfällt nicht.
Zivilverfahren außergerichtlich und gerichtlich
Die durch den Wegfall der Wiederholungsgefahr erfolgreiche Unterlassungs- / Verpflichtungserklärung zeichnet sich dadurch aus, dass zwischen dem Unterlassungsschuldner und dem Unterlassungsgläubiger ein wirksamer Unterlassungsvertrag zustande gekommen ist.
Die Unterzeichnung einer der Abmahnung bereits beigelegten, vorformulierten Unterlassungserklärung ist die einfachste Möglichkeit, ein Verletzungsverfahren außergerichlich zu beenden. Allerdings beinhaltet diese Vorgehensweise auch nicht unerhebliche Risiken. Insbesondere besteht die Möglichkeit, dass zu weitreichende Unterlassungspflichten begründet werden.
Modifizierte Unterlassungserklärungen nach Abmahnungen sind eine gängige Praxis. Die mit einer Abmahnung übersandte vorformulierte Unterlassungserklärung muss als Angebot des Unterlassungsgläubiers zu einem Vertragsschluss vom Unterlassungsschuldner nicht unverändert angenommen werden. Diese kann vom Schuldner beliebig modifiziert werden, wobei selbstverständlich die Mindestvoraussetzungen für den Wegfall der Wiederholungsgefahr beachtet werden müssen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten eine vorformulierte Unterlassungserklärung zu modifizieren, insbesondere die Um- oder Neuformulierung der Unterlassungsverpflichtung und die Veränderung, z.B. Reduzierung der Vertragsstrafe.
Eine Unterlassungserklärung kann auch ohne vorherige Abmahnung oder ohne vorformulierte Unterlassungserkläring (eigen-) initiativ vom Unterlassungsschuldner abgegeben werden.
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