Das Vollstreckungsverfahren ist in den §§ 249 ff. AO geregelt. Unter bestimmten – regelmäßig strengen – Voraussetzungen kann der Steuerpflichtige eine Vollstreckung ganz oder teilweise sowie vorübergehend oder dauerhaft abwehren.
Übersicht
Von besonderer vollstreckungsrechtlicher Praxisrelevanz sind u.a. die
- Aufteilung der Steuerschuld, § 268 AO
- Aussetzung der Verwertung, § 297 AO
- einstweilige Einstellung der Vollstreckung, § 258 AO
- endgültige Einstellung der Vollstreckung, § 257 AO
- Zwangsmittel gem. §§ 328 ff. AO, insbes. Zwangsgeld gem. § 329 AO
Aufteilung der Steuerschuld, § 268 AO
Durch die Aufteilung einer Steuerschuld gem. § 268 AO wird eine einheitliche Steuerschuld auf mehrere Schuldner aufgeteilt. Dies kann beispielsweise bei Gesamtschuldnern der Fall sein, bei denen mehrere Personen für dieselbe Steuerschuld haften. Die Aufteilung erfolgt durch einen Verwaltungsakt des Finanzamtes, der die Schuldner über ihre individuellen Anteile an der Gesamtschuld informiert. Diese Maßnahme soll sicherstellen, dass jeder Schuldner nur den ihm zugewiesenen Teil der Steuerschuld begleichen muss, was die Vollstreckbarkeit der Forderung erleichtert.
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Einstellung der Zwangsvollstreckung, § 257 AO
Die (endgültige) Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 257 AO kann erfolgen, wenn die Vollstreckung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht weitergeführt werden kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die zu vollstreckende Forderung erloschen ist oder die Vollstreckung unzulässig war. Die Entscheidung über die endgültige Einstellung trifft das Finanzamt durch einen Verwaltungsakt, gegen den der Schuldner Rechtsmittel einlegen kann. Die endgültige Einstellung bewirkt, dass die Vollstreckungsmaßnahmen vollständig beendet werden und keine weiteren Zwangsmaßnahmen ergriffen werden dürfen.
Mehr zur endgültigen Einstellung der Vollstreckung, § 257 AO >
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, § 258 AO
Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 258 AO dient dem vorläufigen Schutz des Schuldners vor Vollstreckungsmaßnahmen. Sie kann auf Antrag des Schuldners oder von Amts wegen erfolgen, wenn die Vollstreckung unbillig ist. Die einstweilige Einstellung ist zeitlich begrenzt. Sie hat zur Folge, dass die Vollstreckungsmaßnahmen vorübergehend ausgesetzt werden.
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Zwangsmittel, §§ 328 ff. AO
Zwangsmittel sind Maßnahmen, die das Finanzamt einsetzen kann, um den Schuldner zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten zu zwingen. Zu den Zwangsmitteln gehören gemäß §§ 328 ff. AO insbesondere das Zwangsgeld (§ 329 AO), die Ersatzvornahme (§ 330 AO) und der unmittelbare Zwang (§ 331 AO).
Das Zwangsgeld ist ein finanzielle Sanktion, die das Finanzamt verhängen kann, um den Schuldner zur Erfüllung seiner Pflichten zu bewegen. Es wird durch einen Verwaltungsakt festgesetzt und dem Schuldner in der Regel mit einer angemessenen Frist zur Zahlung auferlegt. Zahlt der Schuldner das Zwangsgeld nicht, kann es zwangsweise beigetrieben werden. Das Zwangsgeld soll den Schuldner zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen und wird häufig bei der Nichtabgabe von Steuererklärungen oder anderen Verpflichtungen eingesetzt.
Bei der Ersatzvornahme nimmt das Finanzamt die geschuldete Handlung auf Kosten des Schuldners selbst vor oder lässt sie durch Dritte ausführen.
Der unmittelbare Zwang umfasst physische Maßnahmen, wie das Betreten und Durchsuchen von Räumlichkeiten oder die Pfändung von Vermögensgegenständen. Diese Maßnahmen sind jedoch nur zulässig, wenn mildere Mittel nicht zum Erfolg geführt haben oder von vorneherein aussichtslos erscheinen.