Unbillige Härte bei AdV

Unbillige Härte ist gem. § 361 Abs. 2 S. 2 Var. 2 AO eine der Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) durch das Finanzamt.

Eine unbillige Härte i.S.d. § 361 Abs. 2 S. 2 Var. 2 AO liegt vor, wenn „durch die Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer wieder gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde“ (BFH, 03.06.2009, IV B 48/09, BFH/NV 2009, 1641).

Um die Voraussetzungen einer unbilligen Härte darzulegen, muss im AdV-Antrag auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eingegangen werden und ggf. eine Existenzbedrohung dargestellt und jeweils glaubhaft gemacht werden.

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