Anfechtung des Vertrages

Eine auf einen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung kann unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden. Geschieht dies und liegen die Voraussetzungen vor, so gilt der geschlossene Vertrag rückwirkend als von Anfang an nichtig.

Anfechtungserklärung

Die Anfechtung erfolgt durch eine formfreie empfangsbedürftige Willenserklärung. Diese wird mit Zugang beim Gegner erklärt. Anfechtungsberechtigt ist derjenige, der die anfechtbare Willenserklärung abgegeben hat.

Anfechtungsgrund

Die Anfechtung ist nur möglich, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt. Ein solcher Grund besteht ausschließlich in den folgenden Fällen:

  1. Erklärungsirrtum
  2. Inhaltsirrtum
  3. Übermittlungsirrtum
  4. Irrtum über wesentliche Eigenschaften
  5. Arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung

Erklärungsirrtum

Ein Erklärungsirrtum gem. § 119 Abs. 1, 2. Fall BGB liegt vor, wenn die Störung in der Erklärungshandlung liegt. Der Erklärende verspricht, verschreibt, oder vergreift sich. In diesem Fall entspricht der äußere Erklärungstatbestand nicht dem Willen des Erklärenden.

Inhaltsirrtum

Vom Inhalts- oder auch Geschäftsirrtum gemäß § 119 Abs. 1, 1. Fall BGB spricht man, wenn zwar der äußere Tatbestand der Erklärung dem Willen des Erklärenden entspricht, dieser sich aber über die Tragweite oder Bedeutung der Erklärung irrt.

Beispiel: Der Rocker hebt bei einer Auktion die Hand um ein ebenfalls anwesendes Mitglied seiner Rockerbande zu Grüßen und gibt hierdurch das Höchstgebot auf eine antike Vase ab, ohne dies zu wollen.

Die falsche Vorstellung über die Identität, oder den Umfang des Geschäftsgegenstandes begründet ebenfalls einen Inhaltsirrtum.

Beispiel: Bestellung von 25 Gros Rollen WC-Papier (= 3600 Rollen) in der Annahme es handele sich um 25 große Rollen.

Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung

In § 120 BGB wird die irrtümliche unrichtige Übermittlung dem Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 2 Fall BGB) gleichgestellt. Der Erklärende trägt das Risiko der Falschübermittlung, folglich muss er die Erklärung grundsätzlich mit dem Inhalt gegen sich gelten lassen, der dem Empfänger zugeht.

Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft

Ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft gemäß § 119 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn sich der Erklärende nicht über die Erklärungshandlung oder den Erklärungsinhalt, sondern über eine Eigenschaft des Geschäftsgegenstandes und damit über die außerhalb der Erklärung liegende Wirklichkeit irrt.

Beispiel: Der Käufer besichtigt ein Fahrzeug und erwirbt dieses. Anschließend stellt sich heraus, dass der Motor des Fahrzeuges nicht im Preis inbegriffen ist und gesondert gezahlt werden muss.

Der Irrtum muss sich auf verkehrswesentliche Eigenschaften der Sache beziehen. Dies sind neben den auf der natürlichen Beschaffenheit beruhenden Merkmale, auch tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse und Beziehungen zur Umwelt, soweit sie nach der Verkehrsanschauung für den Wert oder die Verwendbarkeit von Bedeutung sind. Dieser beachtliche Irrtum ist von einem unbeachtlichen Motivirrtum abzugrenzen, der kein Recht zur Anfechtung begründet.

Beispiel: Der Käufer kauft ein Bett im Möbelhaus. Dies geschieht in der Hoffnung, es passe in die dafür vorgesehene Nische in seinem Zimmer. Später stellt sich heraus, dass das Bett viel zu groß ist.

Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten (§ 123 BGB). Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

Anfechtungsfrist

Zwar kann der zur Anfechtung berechtigte frei darüber entscheiden, ob er von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch machen will oder nicht. Die Interessen des Anfechtungsgegners erfordern aber, dass der Berechtigte die Entscheidung möglichst bald trifft. Daher wird in § 121 BGB eine Anfechtungsfrist bestimmt, innerhalb derer die Anfechtung erfolgen muss. Die Frist beginnt mit der Kenntniserlangung des Anfechtungsgrundes, also des Irrtums, oder der falschen Übermittlung. Volle Überzeugung über das auseinanderfallen von Wille und Erklärung ist nicht erforderlich.

Praxistipp: Erkennt der Anfechtungsberechtigte, dass sich Wille und Erklärung möglicherweise nicht gedeckt haben, ist zur Fristwahrung eine Eventualanfechtung geboten.

Die Anfechtung muss unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Zwar steht dem Anfechtungsberechtigten eine angemessene Überlegungsfrist zu, auch darf er mit der Anfechtung warten, bis er seine Rechte durch eine einstweilige Verfügung gesichert hat und zuvor den Rat eines Rechtskundigen einholen, doch sind bei der Anfechtung auch stets die Interessen des Gegners zu beachten. Zur Fristwahrung genügt eine unverzügliche Absendung der Anfechtung. Geht die Sendung verloren wird die Frist gewahrt, wenn sie unverzüglich wiederholt wird. Auch hierfür trägt der Anfechtende die Beweislast.

Die Anfechtung einer wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen (§ 124 BGB). Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind. 

Ausschluss des Anfechtungsrechts

Das Recht der Anfechtung aufgrund der Irrtümer ist dort ausgeschlossen, wo die Mängelhaftung aus Vertrag eingreift (Rechte aus Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht s.o.). Mangelfreiheit ist demnach keine verkehrswesentliche Eigenschaft. So soll verhindert werden, dass die speziellen Verjährungsvorschriften, die für die jeweiligen Vertragstypen gelten, unterlaufen werden. Die Anfrechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung ist dabei grundsätzlich nicht ausgeschlossen.

Der Anfechtende trägt für alle Voraussetzungen des Anfechtungsrechts die Beweislast. Er muss darlegen, dass ein Irrtum vorliegt, dass dieser ursächlich für die Erklärung war, sowie dass er die Erklärung bei verständiger Würdigung nicht abgegeben hätte.

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