Anmeldestrategie: Umfeld

Bei der Strategie zur Anmeldung einer Marke sind auch unterschiedliche Aspekte des Umfelds zu berücksichtigen. Insoweit sind Fragen der Verwertung, der Markennutzung als Defensivzeichen und eines alternativen Verzichts auf die Markenanmeldung zu beantworten.

Verwertung

Bei der Markenanmeldung besteht die Möglichkeit, eine Bereitschaft zur Lizenzierung und Veräußerung der Marke anzugeben, § 42c MarkenV. Die Erklärung wird im Markenregister veröffentlicht. Sie ist unverbindlich und kann jederzeit gegenüber dem DPMA schriftlich zurückgenommen werden.

Besteht ein entsprechendes Verwertungsinteresse des Anmelders, so kann er dieses unmittelbar über das Markenregister kommunizieren. Inwieweit ein entsprechender Vermerk strategisch sinnvoll ist, muss differenziert betrachtet werden: 

Die Lizenzierung von Marken ist ein gängiger Vorgang in der Markenpraxis. Sie bietet sowohl dem Lizenzgeber als auch dem Lizenznehmer verschiedene Vorteile. In den typischen Anwendungsfällen einer Markenlizenzierung wird insbesondere die Benutzung der Marke sichergestellt oder sogar der Umfang von Benutzungsmöglichkeiten erweitert. Die Aufnahme eines Lizenzierungsvermerks in das Markenregister ist insoweit regelmäßig unproblematisch. Dies gilt auch deshalb, da der Vermerk unverbindlich ist.

Beim Ziel der Veräußerung einer Marke ist die Benutzung der Marke hingegen nicht ohne weiteres ersichtlich. Hier kann ggf. fraglich sein, ob der Inhaber tatsächlich eine ernsthafte Benutzung anstrebt bzw. vornimmt oder ob die Marke nur aus rein spekulativen Zwecken[1] angemeldet wurde. Der eingetragene Veräußerungsvermerk könnte ein Indiz hierfür darstellen. Insoweit sollte vor der Eintragung eines Veräußerungsvermerk eine kritische Prüfung erfolgen. Nachweise einer Markennutzung sollten vorliegen. Ohnehin sind die Vorteile einer Registrierung der Veräußerungsbereitschaft wegen der regelmäßig eingeschränkten Reichweite bezogen auf mögliche Erwerbsinteressenten eher gering. Im Zweifel sollte auf die Registrierung eines Veräußerungsvermerks verzichtet werden. 

Defensivzeichen

Die Markenanmeldung kann bei Bedarf auch dann auf das Ausland erstreckt werden, wenn dort zwar nicht unmittelbar unternehmerische Aktivitäten erfolgen, allerdings die Nachahmung der Marke vermieden werden soll. 

Bei der Festlegung relevanter Markenformen können schließlich aus strategischen Gründen auch ähnliche Kennzeichen aus dem Umfeld der eigentlichen Kernmarke(n) angemeldet werden, um diese bei Bedarf als Defensivzeichen zu verwenden bzw. eine entsprechende Anmeldung Dritter zu verhindern. Neben Kostengesichtspunkten ist insoweit die Verpflichtung zur rechtserhaltenden Benutzung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann die Registrierung allerdings sinnvoll sein, insbesondere bei wichtigen Kernmarken und lediglich temporärem Defensivbedarf.

In vergleichbarer Weise kann überlegt werden, ob (ggf. temporär) ähnliche Produkte durch eine Erweiterung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses berücksichtig werden.

Verzicht auf Anmeldung

Im Rahmen einer Anmeldestrategie sollte ggf. auch der Verzicht auf eine Markenanmeldung als Alternative geprüft werden. Jedenfalls als abschließende Kontrollüberlegung sollten bei Bedarf die entsprechende Verzichts-Alternative im Rahmen einer Markenstrategie bedacht werden.

Der Verzicht auf eine Anmeldung kommt insbesondere in Betracht, wenn eine ausreichend hohe Wahrscheinlichkeit für einschlägige absolute oder relative Schutzhindernisse i.S.d. §§ 8, 9 MarkenG besteht. 

Ebenfalls zu berücksichtigen ist die mit jeder Markenanmeldung verbundene Publizität. Insbesondere bei der Anmeldung einer Unionsmarke wird ggf. ein relativ großer Kreis möglicher Inhaber älterer Unionsmarken vom EUIPO über die Anmeldung informiert, welche sodann ggf. gegen die Anmeldung vorgehen werden.  


[1]   Vgl. hierzu BGH, 30.10.2003, I ZB 9/01 – S100; BGH, 23.11.2000, I ZR 93/98, GRUR 2001, 242 – Classe E

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860