Ausländische Priorität, § 34 MarkenG

Für die Bestimmung des Zeitrangs einer Markenanmeldung kann die Priorität einer ausländischen Markenanmeldung in Anspruch genommen werden (§§ 6 Abs. 2, 34 MarkenG) und so der Anmeldetag für den Anmelder positiv beeinflusst werden. Voraussetzung ist eine Übereinstimmung (Identität) beider Anmeldungen im Hinblick auf den Anmelder, eine Identität der Marken und eine Identität der Waren und Dienstleistungen. Bei Abweichungen in den Waren und Dienstleistungen ist die Priorität nur für die Schnittmenge zulässig.

Eine Prioritätsbeanspruchung hinsichtlich einer früheren deutschen Markenanmeldung ist beim DPMA nicht möglich.

Bei der ausländischen Prioritätsanmeldung muss es sich um eine Erstanmeldung handeln, eine so genannte Kettenpriorität ist ausgeschlossen (Art. 4 C (2), 4 PVÜ). Verfügt derselbe Inhaber also bereits in irgendeinem Land über dieselbe Marke für dieselben Waren, kann für eine neue Anmeldung kein neues Prioritätsrecht entstehen, weil es sich bei dieser erneuten Anmeldung nicht um die Erstanmeldung handelt.

Das spätere Schicksal einer einmal wirksam eingereichten Erstanmeldung ist unerheblich, so dass auch für zurückgenommene oder zurückgewiesene Auslandsanmeldungen eine Priorität in Anspruch genommen werden kann (Art. 4 A (3) PVÜ). Allerdings kann eine Priorität nicht auf eine Auslandsanmeldung gestützt werden, die als „nicht eingereicht“ gilt (so bspw. eine Anmeldung beim EUIPO ohne Gebührenzahlung, Art. 41 (3) UMV).

Die Anerkennung der Priorität durch das DPMA ist nicht materiell-rechtlich verbindlich, z.B. für zukünftige Widerspruchsverfahren . Das Prioritätsrecht ist isoliert übertragbar, so dass bspw. eine deutsche Tochtergesellschaft die Priorität einer US-Markenanmeldung des Mutterkonzerns in Anspruch nehmen kann.

Für die Beanspruchung der ausländischen Priorität müssen innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag der eigenen Marke Datum und Staat der früheren Anmeldung angegeben werden (§ 34 Abs. 3 MarkenG). Auf Aufforderung des DPMA müssen innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der Aufforderung das Aktenzeichen der früheren Anmeldung angegeben und eine einfache Abschrift der früheren Anmeldung eingereicht werden. Eine Versäumnis der Frist führt zur Verwirkung des Prioritätsanspruchs (§ 34 Abs. 3 MarkenG). Verzichtet der Anmelder nicht auf eine zu Unrecht beanspruchte Priorität, wird die Anmeldung insgesamt zurückgewiesen, nicht lediglich die Prioritätsbeanspruchung . Soweit bekannt, sollten alle Angaben bei der Anmeldung mitgeteilt werden.

Eine weitere Prioritätsregelung enthält das Markengesetz mit der Ausstellungspriorität gem. § 35 MarkenG.

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