Beseitigung von Kontrollnummern

Unter dem Begriff "Beseitigung von Kontrollnummern" werden als Fallgruppe der gezielten Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG) Besonderheiten des selektiven Vertriebs behandelt. Bei der Beseitigung von Kontrollnummern wird diskutiert, ob es sich um eine gezielten Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG handelt. Hier können in der Praxis Schwierigkeiten auftreten, so dass selektive Vertriebssysteme entsprechend sorgfältig geplant werden sollten.

Hintergrund

Selektive Vertriebssysteme

Kontrollnummern sind regelmäßig Bestandteil selektiver Vertriebssysteme und kommen beim Verkauf hochwertiger Waren (z.B. Kosmetika, Parfums, Kfz etc.) zum Einsatz.

Selektive Vertriebssysteme zeichnen sich dadurch aus, dass ein Hersteller den Vertrieb nur über nach qualitativen und/oder quantitativen Kriterien ausgewählte, vertraglich gebundene Absatzmittler zulässt. Durch die vertragliche Bindung soll u.a. ein bestimmtes Präsentations- und Serviceniveau sichergestellt werden. Die Kontrollnummern werden an den jeweiligen Produkten oder ihren Verpackungen angebracht und stellen die Nachverfolgbarkeit des Vertriebswegs sicher.

Außenseiter

Teilweise versuchen nicht in das Vertriebssystem aufgenommene Außenseiter nun, die (hochwertigen) Waren des selektiven Vertriebssystems ebenfalls zu vertreiben, insoweit dann außerhalb des Vertriebssystems. Dabei sind sie darauf angewiesen, dass Mitglieder des selektiven Vertriebssystems ihnen Waren überlassen. Dieser Vorgang des sog. Schleichbezugs könnte ohne größere Schwierigkeiten über das Kontrollnummernsystem nachvollzogen werden. In der Folge könnte der vertragsbrüchige Händler sanktioniert, insbesondere aus dem selektiven Vertriebssystem ausgeschlossen werden.

Um eine derartige Entdeckung zu vermeiden bieten es sich an, Kontrollnummern zu beseitigen und dadurch die Nachverfolgbarkeit des Vertriebsweges zu erschweren oder zu unterbinden.

Gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG? 

Unter der Anwendung des § 1 UWG 1909 ging die Rechtsprechung davon aus, dass die Entfernung von Kontrollnummern immer dann unzulässig ist, wenn das Vertriebssystem kartellrechtlich zulässig ist und eine besondere wettbewerbsrechtliche Schutzbedürftigkeit des Vertriebssystems vorlag[1]. Ob diese Rechtsprechung auf die gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG übertragen werden kann, ist zweifelhaft, da diese ein konkretes Wettbewerbsverhältnis voraussetzt und ein solches regelmäßig zwischen Hersteller und Händler fehlt. 

Tipp


Experten-Tipp: Soweit der Hersteller auch an Endverbraucher liefert, könnte er als Händler angesehen und ein konkretes Wettbewerbsverhältnis damit bejaht werden. Insoweit könnte es sich für den Hersteller insbesondere anbieten, z.B. über einen eigenen Onlineshop auch die Verbraucherseite zu beliefern. Entfernt ein anderer Händler seines selektiven Vertriebssystems dann Kontrollnummern, könnte dies einen Unterlassungsanspruch auf der Grundlage des § 4 Nr. 4 UWG begründen.


Spezialgesetzliche Kennzeichnungsvorschriften

Bei spezialgesetzlichen Kennzeichnungsvorschriften wie z.B. § 4 Abs. I KosmetikV oder § 10 AMG kann die Entfernung von Kontrollnummern ein Verstoß gegen § 3a UWG i.V.m. der jeweiligen Spezialnorm vorliegen.


[1] Vgl. BGH, 01.12.1999, I ZR 130/96, GRUR 2000, 724, 727 – Außenseiteranspruch II.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860