Werbebehinderung

Durch Werbebehinderung kann negativ auf Marketingaktivitäten eines Mitbewerbers eingewirkt werden. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und die Rechtsprechung machen hierzu Vorgaben, wann die Behinderung von Werbung wettbewerbswidrig und damit unzulässig ist. Ausgangspunkt hierzu ist das Verbot der gezielten Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG.

Die Werbebehinderung stellt eine Fallgruppe möglicher gezielter Behinderungen nach § 4 Nr. 4 UWG dar.

Werden fremde Werbemaßnahmen durch physische Einwirkungen behindert, liegt ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG vor. Das Überkleben von Plakaten oder Beseitigen von Werbeprospekten eines Konkurrenten stellt ebenso eine Behinderung dar, wie die gezielte Störung einer fremden Website. 

Beim Ambush-Marketing versucht der Werbende, den Werbewert von Veranstaltungen (z.B. Sportveranstaltungen, Konzerte etc.) auszunutzen, ohne dies mit dem Veranstalter – i.d.R. gegen Zahlung eines Entgelts – abzustimmen. Diese Werbeform soll grundsätzlich zulässig sein. Allerdings ist im Einzelfall eine genaue Analyse von Art und Umfang der Werbeaktivitäten vorzunehmen.

Der Vertrieb von Werbeblockern ist zulässig[1]. Werbeblocker erlauben den Käufern, sich selbst nach eigener Wahl der Werbung eines Konkurrenten zu entziehen. Sie sind im Internet als sog. AdBlocker ebenso zu finden, wie im gewöhnlichen Fernsehbereich. AdBlocker unterdrücken softwaregestützt Werbung auf Websites. Werbe- und AdBlocker sind zulässig, da diese lediglich dem Anwender, die ohnehin keine Werbung, oder nur von ausgewählten Anbietern erhalten wollen dabei helfen Werbung zu vermeiden bzw. zu reduzieren. Die gezielte Behinderung steht nicht im Vordergrund der Aktivitäten der Anbieter.[2]


[1] Vgl. BGH, 24.06.2004, I ZR 26/02, GRUR 2004, 877, 878 f. – Werbeblocker; BGH, 19.04.2018, I ZR 154/16, GRUR 2018, 1251 – Werbeblocker II.

[2] Vgl. auch BGH, 19.04.2018, I ZR 154/16, GRUR 2018, 1251 Tz. 24 - Werbeblocker II; BGH, 08.10.2019, KZR 73/17, GRUR 2019, 1305 – Werbeblocker III.

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