Eintragungsverfahren für DE-Marken

Eintragungsverfahren DE-MarkeDas Markengesetz sieht gem. § 4 MarkenG einen Schutz für Marken vor, wenn diese in das Register eingetragen sind, durch Benutzung Verkehrsgeltung erlangt haben oder notorisch bekannt sind. Der häufigste Fall der Schutzentstehung ist die Eintragung in das Markenregister. Dies setzt die Anmeldung der Marke zur Eintragung in das Register beim Deutschen Patentamt- und Markenamt (DPMA) voraus. 

Eintragungsverfahren Deutschland

Markenschutz kann in Deutschland gem. § 4 Nr. 1 MarkenG insbesondere durch die Eintragung der Marke in das beim DPMA geführte Register erlangt werden. In diesem Fall spricht man auch von sog. Registermarken. Man unterscheidet beim Eintragungsverfahren die Anmeldung der Marke, die Prüfung der Markenanmeldung und die anschließende Eintragung in das Markenregister. Idealerweise erfolgt vor der Anmeldung eine Markenrecherche. Einzelheiten zum Eintragungsverfahren regeln die §§ 32 bis 41 MarkenG und §§ 2 - 14 und 63 - 70 MarkenV. 

Die Eintragung einer deutschen Marke erfolgt in den folgenden Schritten:

  1. Anmeldung der Marke, §§ 32 - 35 MarkenG
  2. Prüfung der Markenanmeldung, §§ 36 - 40 MarkenG
  3. Eintragung und Veröffentlichung der Marke, § 41 MarkenG

Wird das Eintragungsverfahren mit der Eintragung und Veröffentlichung der Marke erfolgreich abgeschlossen, entsteht der Markenschutz als Registermarke. 

Der Inhalt des Markenregisters ist abschließend in § 25 MarkenV festgelegt. Die im Register enthaltenen Angaben ergeben sich aus der Markenanmeldung selbst, aus dem jeweiligen Verfahrensstand (Anmeldung, Eintragung), aus etwaigen anhängig gemachten Verfahren (Widerspruchsverfahren, Löschungsverfahren) und aus etwaigen sonstigen Anträgen auf Eintragung, die in § 25 MarkenV vorgesehen sind. So sind Eintragungen einer Verpfändung, eines sonstigen dinglichen Rechts (Nießbrauch), einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung oder eines Insolvenzverfahrens möglich. Ein entsprechendes Formular für eine Zustimmungserklärung des Markeninhabers ist ebenfalls vom DPMA vorgesehen. Ferner existiert ein Formular für den Antrag auf Eintragung von Änderungen von Namen oder Anschriften (des Anmelders/Inhabers oder des Vertreters).

Zusammenfassend gestaltet sich das erfolgreiche Eintragungsverfahren beim DPMA wie folgt:

Ablauf Eintragungsverfahren DE

Weitere deutsche Markenverfahren

Im Anschluss an das Eintragungsverfahren können weitere Markenverfahren erforderlich werden. 

Wird die Marke vom DPMA eingetragen, können etwa Rechte Dritter verletzt sein. Beispielsweise kann die Eintragung mit einer älteren, identischen Marke kollidieren (relatives Schutzhindernis). In solchen Fällen kann Widerspruch gegen die Markeneintragung eingelegt werden. Es kommt dann zu einem Widerspruchsverfahren.  Der Widerspruch stellt für die betroffenen Markeninhaber eine verhältnismäßig einfache und kostengünstige Möglichkeit dar, die eigenen Rechte zu wahren.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann im Eintragungsverfahren eine gerichtliche Entscheidung durch Erhebung der Eintragungsbewilligungsklage gem. § 44 MarkenG herbeigeführt werden. 

Die Teilung einer bereits eingetragenen Marke ist nach § 46 MarkenG möglich.

Die Verlängerung einer eingetragenen Marke richtet sich nach § 47 MarkenG[4]. Die Verlängerung ist beliebig oft möglich, so dass theoretisch ein zeitlich unendlicher Markenschutz möglich ist.

Lehnt das DPMA die Eintragung einer Marke ab, ergeht ein entsprechender Beschluss des DPMA, § 61 MarkenG. Hiergegen können verschiedene Rechtsbehelfe eingelegt werden. Es schließt sich dann ein Rechtsmittelverfahren an. Zu unterscheiden sind u.a.: die Erinnerung beim DPMA gem. § 64 MarkenG, Beschwerde beim PatG gem. § 66 MarkenG und die Rechtsbeschwerde beim BGH, § 83 MarkenG. 

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