Formalien Markenregistrierung IR

Bei der internationalen Markenregistrierung sind verschiedene Formalien zu beachten, namentlich die Zuständigkeit, die Übermittlung bestimmter Mindestinhalte, die Verwendung von Formblättern und ggf. nationale Vorgaben zur Kommunikation.

Zuständigkeit

Zuständige Ursprungsbehörde für die Hinterlegung ist das Markenamt, bei dem die Basismarke angemeldet oder eingetragen ist. Bei einer deutschen Basismarke ist das DPMA zuständige Ursprungsbehörde. 

Das EUIPO ist zuständige Ursprungsbehörde, falls eine Unionsmarke als Basismarke verwendet wird. 

Bei einer EU-Basismarke sind im Vergleich zur deutschen Basismarke nach dem PMMA ggf. individuelle Gebühren zu zahlen, die bei einer IR-Marke mit einer deutschen Basismarke nicht angefallen wären. Bei einer Einreichung einer IR-Markenanmeldung beim EUIPO fallen zudem mit 300 EUR höhere „nationale“ Gebühren für die Ursprungsbehörde an als beim DPMA mit lediglich 180 EUR.

Hierdurch relativiert sich die Ersparnis einer Umgehung der deutschen Basiseintragung, wenn man „direkt“ eine Unionsmarke anmeldet und diese als Basis zur Anmeldung einer IR-Marke nimmt, statt zunächst eine deutsche Marke anzumelden und hierauf eine IR-Marke zu stützen, die neben der EU die weiteren für den Mandanten wichtigen Länder erfasst, beispielsweise die Schweiz, die mit einer Unionsmarkenanmeldung naturgemäß nicht erfasst werden kann. 

Nachteilig ist bei einer EU-Basisanmeldung ferner, dass diese gegen einen Zentralangriff und/oder wegen absoluter Schutzhindernisse anfälliger ist, weil ältere Rechte aus 28 Staaten und in allen Amtssprachen Beanstandungen drohen. 

Vorteilhaft ist hingegen, dass die Anmeldung auf einem gesonderten Formular des EUIPO in deutscher Sprache bzw. einer beliebigen anderen EU-Sprache eingereicht werden kann. Eine Übersetzung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist nicht erforderlich, kann aber eingereicht werden. Das EUIPO übernimmt die entsprechenden Übersetzungsdienstleistungen und leitet die Anmeldung auf dem amtlichen Formblatt (MM2) an WIPO weiter. Allerdings muss trotzdem das WIPO-Gebührenblatt in der Sprache der IR-Markenanmeldung und ein eventuell notwendiges Formular MM18 für die USA in Englisch eingereicht werden. 

Neben dem DPMA und dem EUIPO können beliebige andere nationale oder supranationale Markenämter als Ursprungsbehörde gewählt werden, soweit dort eine Basismarke existiert. 

Mindestinhalte

Die Anmeldung muss folgende Mindestangaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Antragstellers,
  • die Vertragsparteien, in denen Schutz beansprucht wird,
  • die Wiedergabe der Marke,
  • das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen.

Formulare

Für die Einreichung einer IR-Markenanmeldung ist beim DPMA zwingend das WIPO-Formblatt in englischer oder französischer Sprache zu verwenden (§ 43 Abs. 1 MarkenV). Darüber hinaus ist das deutschsprachige amtliche Formblatt zur Adressierung an das DPMA als Ursprungsbehörde zu benutzen. Welches Formblatt der WIPO zu verwenden ist, war bis zum 31.10.2015 davon abhängig, welche Vertragsstaaten benannt werden sollen. Seitdem alle Staaten dem PMMA beigetreten sind und das PMMA Vorrang hat, kann nur noch das Formular MM2[4] verwendet werden. Die anderen Formulare MM1 und MM3 werden von WIPO nicht mehr bereitgehalten.

Das Formblatt enthält die Rubriken für alle notwendigen Angaben zur IR-Markenanmeldung und ist weitestgehend selbsterklärend, insbesondere beispielsweise bezüglich der Benennung der Nationalität der Ursprungsbehörde oder der Angabe von Namen und Anschrift des Anmelders (Hinterlegers). Einige Besonderheiten sind aber zu beachten. 

Wichtig ist, dass für die Benennung der USA die Übermittlung einer gesonderten englischsprachigen Benutzungsabsichtserklärung (Formular MM18) erforderlich ist. Auch bei einer anderen Sprache der internationalen Marke als Englisch muss das MM18 in Englisch eingereicht werden. Es darf nicht verändert werden und muss von einem zuständigen Angestellten oder Geschäftsführer des Anmelders oder vom Anmelder selbst unterschrieben werden. Eine Unterzeichnung durch einen Anwalt statt des Anmelders ist nicht zulässig, es sei denn, dass der Anwalt beim USPTO zugelassen ist. Das MM18-Formblatt muss mit der IR-Markenanmeldung unmittelbar oder innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung eingereicht werden (Regel 9 Abs. 5 f GemAVO). Der Anmelder sollte darauf hingewiesen werden, dass aufgrund der US-Praxis, Marken insgesamt gelöscht werden können, wenn die Benutzungsabsicht im MM18 auch nur teilweise unzutreffend angegeben wird.

Neben dem WIPO-Formular ist bei einer Registrierung über das DPMA als Ursprungsbehörde noch das Begleitschreiben an das DPMA zum Antrag auf internationale Registrierung einer Marke (Formular M8005) einzureichen. 

Kommunikation

Die Regelungen für die Kommunikation bestimmen sich nach den Vorgaben der jeweils zuständigen Ursprungsbehörde, also z.B. nach den Vorgaben des DPMA oder des EUIPO.


[4] https://www.wipo.int/export/sites/www/madrid/en/forms/docs/form_mm2-editable1.pdf, Abruf am 03.11.2019. Siehe auch F.I.2.b.

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