Ursprungsbehörde: Hinterlegung

Das internationale Registrierungsverfahren (IR-Marke) beginnt bei der Ursprungsbehörde mit der Hinterlegung des Registrierungsgesuchs. Zuständige Ursprungsbehörde ist das Markenamt, bei dem die Basismarke angemeldet oder eingetragen ist. Dabei müssen verschiedene Formalien eingehalten und Inhalte übermittelt werden. Soweit vorhanden kann Priorität und Seniorität in Anspruch genommen werden. Die Ursprungsbehörde nimmt bei der Hinterlegung eine eingeschränkte Prüfung bezüglich der übermittelten Angaben und insbesondere zur Esistenz der Basismarke vor. Nach erfolgter Prüfung übermittelt die Ursprungsbehördes das Gesuch an das Internationale Büro der WIPO.

Recherche

Auch vor der Registrierung einer IR-Marke sollte aus verschiedenen Gründen eine Markenrecherche durchgeführt werden. Art und Umfang ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustimmen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Markenrecherche zwangsläufig unvollständig bleibt.

Anmeldung / Hinterlegung

Formalien

Die Zuständigkeit der Ursprungsbehörde ergibt sich aus der Zuständigkeit für die Basismarke. Bei einer deutschen Basismarke ist das DPMA zuständige Ursprungsbehörde. Das EUIPO ist zuständige Ursprungsbehörde, falls eine Unionsmarke als Basismarke verwendet wird. Neben dem DPMA und dem EUIPO können beliebige andere nationale oder supranationale Markenämter als Ursprungsbehörde gewählt werden, soweit dort eine Basismarke existiert. 

Die Anmeldung muss folgende Mindestangaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Antragstellers,
  • die Vertragsparteien, in denen Schutz beansprucht wird,
  • die Wiedergabe der Marke,
  • das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen.

Die Mindestangaben müssen außerdem auf bestimmten Formblättern gemacht werden. 

Die Regelungen für die Kommunikation bestimmen sich nach den Vorgaben der jeweils zuständigen Ursprungsbehörde.

Weitere Einzelheiten zu den Formalien der Markenregistrierung IR >

Inhalte

Insgesamt sind bei der Hinterlegung des Gesuchs bei der Ursprungsbehörde sind Angaben erforderlich zu 

  • Anmelder / Hinterlegungsbefugnis
  • Basismarke
  • Markenform
  • Wiedergabe der Marke
  • Übersetzung, Transliteration, Transkription
  • Verzeichnis der Waren- und Dienstleistungen
  • Vertragsstaaten

Details zu den Inhalten bei Markenregistrierung IR >

Priorität

Bei Beanspruchung von Prioritäten sind die entsprechenden Angaben in das Formular einzutragen. Prioritätsbelege sind nicht erforderlich, Art. 4 Abs. 2 PMMA. Es ist ohne weiteres möglich, die Priorität für eine andere Marke als die Basismarke zu beanspruchen.

Seniorität

Wie bei der Unionsmarkenanmeldung kann auch bei der Anmeldung einer IR-Marke die Seniorität von nationalen Marken oder nationalen Wirkungen von IR-Marken in Anspruch genommen werden. Hierzu wird das Formular MM17 von WIPO bereitgestellt. 

Die WIPO übernimmt die eingereichten Angaben ohne Prüfung und leitet sie an das EUIPO weiter, das nach den eigenen Vorschriften die Inanspruchnahme des Zeitrangs prüft, Regel 21bis Abs. 1 GemAVO. 

Sofern das EUIPO feststellt, dass der Zeitrang nicht in Anspruch genommen werden kann, unterrichtet es WIPO hierüber und die entsprechenden Vermerke im Register werden wieder gelöscht. 

Sofern der Inhaber einer IR-Marke eine nachträgliche Registrierung der Seniorität einer nationalen oder IR-Marke in Anspruch nehmen will, ist dies unmittelbar beim EUIPO vorzunehmen (Art. 191 Abs. 2 UMV). Nach Prüfung durch das EUIPO teilt dieses WIPO eine entsprechende Zeitranggewährung mit, die in das internationale Register aufgenommen und veröffentlicht wird (Regel 21bis Abs. 2 GemAVO). 

Gebühren

Für die Hinterlegung und die folgende internationale Registrierung fallen unterschiedliche Gebühren an. Neben Gebühren nach nationalen Vorschriften der Ursprungsbehörde fallen weitere Gebühren bei der WIPO an.

Die Anmeldegebühren bei der WIPO setzen sich aus einer 

  • Grundgebühr,
  • Ländergebühren je nach benannten Ländern und 
  • Klassengebührenbei mehr als drei Waren- und Dienstleistungsklassen 

zusammen. 

Weitere Einzelheiten zu den Gebühren der internationalen Markenregistrierung >

Prüfung

Die Ursprungsbehörde prüft, ob die Angaben im Formblatt zutreffend sind, insbesondere die beanspruchte Basismarke für die angegebenen Waren und Dienstleistungen existiert und ggf. hieraus ein Prioritätsanspruch abgeleitet werden kann. 

Änderungen

Das DPMA als Ursprungsbehörde nimmt hin und wieder Korrekturen an der Übersetzung des Warenverzeichnisses vor.

Mitteilung

Nach der Prüfung leitet die Ursprungsbehörde das Antragsformular innerhalb von zwei Monaten unverändert an das Internationale Büro der WIPO weiter. 

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