Nationale Behörde(n): Schutzgewährung oder -verweigerung

Grundsätzlich vermittelt eine Registrierung bei der WIPO dieselben Rechte in den benannten Vertragsstaaten, wie dort registrierte nationale Marken bzw. nationale Markenanmeldungen, Art. 4 Abs. 1a PMMA.

Zur Ermittlung der Schutzmöglichkeiten findet eine Prüfung allerdings durch die jeweiligen benannten (supra-) nationalen Behörden statt, ob der Marke der Schutz ganz oder teilweise zu verweigern ist, weil nach den nationalen Vorschriften und im Einklang mit der PVÜ absolute oder relative Schutzhindernisse in dem jeweiligen Land vorliegen (Art. 5 Abs. 1 PMMA). Die Prüfung der nationalen Behörden beginnt von Amts wegen oder auf einen Widerspruch hin. 

Liegen keine Beanstandungen oder Widersprüche vor, endet das nationale Verfahren mit der Schutzgewährung. Die nationalen Behörden der benannten Staaten übersenden an das Internationale Büro der WIPO eine sog. Grant of Protection Notice, wenn die Prüfung auf absolute Schutzhindernisse abgeschlossen und Widerspruchsverfahren beendet oder nicht mehr möglich sind und die Schutzgewährung erfolgt, Regel 18ter Abs. 1 AusfO. 

Soweit Beanstandungen oder Widersprüche vorliegen, wird das Verfahren vor der nationalen Behörde fortgesetzt und nach weiterer Prüfung eine behördliche Entscheidung getroffen.  Weitere Einzelheiten zum Schutzverweigerungsverfahren werden gesondert dargestellt.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860