Formen der Marke

Bei der Marke können verschiedene Markenformen unterschieden werden, z.B. die Wortmarke, Bildmarke oder als Kombination davon die Wort- / BildmarkeDie Markenform muss bei der Anmeldung einer Marke zur Eintragung in das Markenregister konkret angegeben werden, um etwaige Missverständnisse zu vermeiden.

Wort-Bild-Marke3-D-MarkenFarbmarkeKlangmarkeKennfadenmarke

Es existieren unterschiedliche Markenformen, die in § 3 Abs. 1 MarkenG, Art. 4 UMV, §§ 6-12a MarkenV exemplarisch aufgeführt sind:

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Nach § 3 Abs. 1 MarkenG können beliebige weitere (neue) Markenformen geschützt sein. § 12a MarkenV stellt klar, dass die Anmeldung einer Marke, die nicht unter die Markenformen der §§ 7 bis 12 fällt, möglich ist und als sonstige Marke eingetragen werden kann. 

Auch die Kombination der verschiedenen Markenformen ist grundsätzlich vorstellbar. Die Voraussetzungen für den Markenschutz müssen dabei allerdings immer vorliegen. 

Die Markenform muss in der Anmeldung der Marke gem. § 6 MarkenV angegeben werden. Diese Angabe ist erforderlich, um keine Zweifel an der Art der angemeldeten Marke entstehen zu lassen. Z.B.: 

  • Bei der Wiedergabe eines oder mehrerer Worte mit einer bestimmten Schrifttype kann es u. U. unklar sein, ob mit der Anmeldung ein Schutz für das Wort oder die Wortfolge an sich (Wortmarke, § 7 MarkenV) oder in der Wiedergabe mit den bestimmten Schrifttypen (Bildmarke, § 8 MarkenV) beansprucht wird. Welche Zeichen noch als „normale Schrift“ anerkannt werden, kann einer Übersicht auf der Homepage des DPMA entnommen werden. Beispielsweise sind auch bei reinen Wortmarken mittlerweile folgende Zeichen erlaubt: # * $ € @.
  • Bei der - zwingend zweidimensionalen - Abbildung ein dreidimensionaler Gegenstand bliebe es ohne Angabe der beanspruchten Markenform unklar, ob der dreidimensionale Gegenstand an sich (dreidimensionale Marke, § 9 MarkenV) oder lediglich die zweidimensionale Abbildung des Gegenstands (Bildmarke, § 8 MarkenV) als Marke beansprucht wird.
  • Bei der Einreichung einer Notenfolge muss klargestellt werden, ob das Bild der Notenschrift als Bildmarke (§ 8 MarkenV) oder die durch die Notenfolge dargestellte Melodie als Klangmarke (§ 11 MarkenV) beansprucht wird.

Mit der Wiedergabe der Marke wird der Schutzumfang festgelegt. Die Markenwiedergabe muss deshalb eindeutig, aus sich heraus verständlich, dauerhaft und leicht zugänglich sein und es darf immer nur eine einzige Darstellung je Anmeldung verwendet werden[1]. Jede abweichende Darstellung oder Schreibweise ist als eigenständige Marke anzusehen, für die eine selbständige Anmeldung vorzunehmen ist, § 2 Abs. 2 MarkenV. § 8 Abs. 1 MarkenG legt als Darstellungsziel der Markenwiedergaben die klare und eindeutig Bestimmbarkeit des Schutzgegenstandes fest. 

Voraussetzung für Markenschutz ist die Eignung der Marke, im Markenregister dargestellt zu werden. Gem. § 8 Abs. 1 MarkenG muss die Marke im Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können. Die der Marke kann gem. § 6a Abs. 1 MarkenV in Papierform oder auf einem Datenträger eingereicht werden. Der Datenträger muss vom DPMA auslesbar sein. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgertypen und Formatierungen werden auf der Website des DPMA bekannt gegeben[2]. Ist nach Maßgabe dieser Verordnung die Einreichung mehrerer Ansichten möglich, müssen alle Ansichten in einer einzigen Datei enthalten sein. Ist der Datenträger nicht lesbar, gilt die Darstellung als nicht eingereicht.

Definitionen der Markenformen und Darstellungsmittel mit den einzelnen Dateiformaten enthalten auch die Mitteilungen zur Darstellung neuer Markenformen des European Trade Mark and Design Network (tmdn)[3].

Die Wiedergabe der Marke kann für alle Markenformen durch eine Beschreibung der Marke ergänzt werden, § 6b MarkenV. Dies kann im ungünstigsten Fall eine Beschränkung des Schutzumfangs bewirken und sollte deshalb nach Möglichkeit nicht erfolgen.


[1] Vgl. BPatG, 17.05.2008, 29 W (pat) 88/02, GRUR 2007, 63, 64 - KielNET

[2] Vgl. https://www.dpma.de/dpma/veroeffentlichungen/bekanntgaben/2020/10012020/index.html, Abruf am 15.11.2020.

[3] https://euipo.europa.eu/tunnel-web/secure/webdav/guest/document_library/contentPdfs/about_euipo/who_we_are/common
_communication/common_communication_8/common_communication8_de.pdf
, Abruf am 15.11.2020. 

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