Prüfung der Unionsmarkenanmeldung, Art. 41 ff. UMV

Ist die Anmeldung der Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) eingegangen, prüft dieses, ob die formellen und materiellen Anmeldevoraussetzungen erfüllt sind. Neben Formalien werden insbesondere absolute Schutzhindernisse und ggf. Bemerkungen Dritter geprüft. 

Formalien, Art. 41 UMV

Nach Eingang einer entsprechenden Anmeldung nimmt das Amt im Eintragungsverfahren zunächst eine Formalprüfung vor. Diese erstreckt sich darauf, ob für die Anmeldung ein Anmeldetag zuerkannt werden kann, ob etwa fällige zusätzliche Klassengebühren gezahlt worden sind und ob die sonstigen Förmlichkeiten erfüllt sind. Im Rahmen der Formalprüfung wird auch die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen untersucht.

Ergibt die Formalprüfung des Amtes Mängel, so unterrichtet das Amt den Anmelder hierüber und setzt eine Frist für die Beseitigung derselben. Diese Frist beträgt in aller Regel zwei Monate und ist mit Ausnahme der (unverlängerbaren) Zahlungsfrist verlängerbar. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so wird die Anmeldung zurückgewiesen, Art. 41 Abs. 4 UMV.

Von großer praktischer Bedeutung ist der Umstand, dass die Mitteilung nach Art 41 Abs. 3 UMV, eine echte Ausschlussfrist fixiert, nach deren Ablauf die Anmeldetagserfordernisse auch nicht mehr nachträglich erfüllt werden können. Die Anmeldung gilt nicht etwa - wie im deutschen Recht - als zurückgenommen, sondern vielmehr als „Nichtanmeldung“. Diese „Nichtanmeldung“ hat nicht die Wirkungen nach Art. 37 UMV und stellt keine Prioritätsgrundlage dar.

Besonderheiten gelten in Bezug auf die Klassifizierung. Wird diese nicht bereits in der Anmeldung zutreffend durchgeführt, so wird die entsprechende Klassifizierung vom Amt vorgenommen. Das Ergebnis wird dem Anmelder mitgeteilt, der dazu Stellung nehmen kann. Ergibt sich aufgrund der Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen, dass zusätzliche Klassengebühren zu zahlen sind, so unterrichtet das Amt den Anmelder auch hierüber. Werden die zusätzlichen Klassengebühren nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen, soweit nicht eindeutig ist, welche Waren- und Dienstleistungsklassen durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen. Bei Fehlen anderer Kriterien berücksichtigt das Amt dabei die Klassen in der Reihenfolge der Klassifikation. Für die Klassen, für die die Gebühren nicht ausreichen, gilt die Anmeldung als zurückgenommen, Art. 41 Abs. 5 UMV.

Bei Meinungsverschiedenheiten über Klassifizierungsfragen entscheidet grundsätzlich das Amt über die Klassifizierung. Gegen seine Entscheidung kann allerdings Beschwerde eingelegt werden. 

Absolute Schutzhindernisse, Art. 42 UMV

Das Amt prüft von Amts wegen die Anmeldung auf sogenannte absolute Schutzhindernisse, wobei wie im deutschen Verfahren die beschreibende Funktion einer Marke und der Mangel an Unterscheidungskraft nach Art. 7 UMV die wesentlichen Schutzverweigerungsgründe darstellen.

Der Voreintragung vergleichbarer Unionsmarken kommt dabei ebenso wenig wie der Voreintragung identischer nationaler Marken in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.[2] Zwar ist mit der Harmonisierung des Markenrechts angestrebt, in vergleichbaren Fällen auch zu denselben Ergebnissen zu kommen.[3]Entscheidungen über die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke sind jedoch gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen, sodass die Rechtmäßigkeit einer Eintragung allein auf der Grundlage der UMV und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist. Der Vortrag über die Eintragungsfähigkeit anderer Marken ist daher nur relevant, wenn er Gründe enthält, die die Beurteilung des Prüfers für den vorliegenden Fall in Frage stellen.[4]

Ergibt die Prüfung Eintragungshindernisse, so unterrichtet das Amt den Anmelder hierüber und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme von regelmäßig zwei Monaten. Die Frist kann verlängert werden. Ein Eintragungshindernis in einem Teil der Union hindert die Eintragung insgesamt, Art. 7 Abs. 2 UMV. Die Prüfer sollten angeben, für welche Teile der Union ein Eintragungshindernis besteht, damit der Anmelder ggf. angemessen reagieren kann, z.B. durch die Vorlage von Unterlagen zum Erwerb von Unterscheidungskraft oder durch Umwandlung.

Bestimmte Eintragungshindernisse können durch Vorlage von Benutzungsunterlagen überwunden werden. Voraussetzung ist der Nachweis des Erwerbs von Unterscheidungskraft schon zum Prioritätszeitpunkt, wobei ein Teil der Unterlagen auch nach diesem Stichtag datiert sein kann, wenn der Nachweis gelingt, dass die Bedingungen schon zum Stichtag gegeben waren. Eine Zeitrangverschiebung wie in § 37 Abs. 2 MarkenG kennt die UMV nicht. Der Nachweis muss sich auf alle Teile der Union beziehen, in denen das Eintragungshindernis besteht. Für Anmeldungen nach dem 01.10.2017 kann der Antrag auf Eintragung wegen erlangter Unterscheidungskraft auch hilfsweise gestellt werden, so dass zunächst das Verfahren um die Schutzfähigkeit von Haus aus durchgeführt werden kann, bevor die Kosten und Mühen eines Nachweises für die Verkehrsdurchsetzung anfallen.

Am Schluss des Prüfungsverfahrens wird die Anmeldung entweder zur Veröffentlichung angenommen oder per Beschluss ganz oder teilweise zurückgewiesen. Gegen die zurückweisende Entscheidung ist die Beschwerde gegeben.

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Bemerkungen Dritter, Art. 45 UMV

Gemäß Art. 45 UMV können natürliche oder juristische Personen sowie Verbände beim Amt nach der Veröffentlichung der Anmeldung schriftliche Bemerkungen über die Eintragbarkeit der Marke einreichen. Die Bemerkungen können durch Jedermann in jeder Sprache eingereicht werden. 

Eine feste Frist für die Einreichung solcher Bemerkungen ist nicht vorgesehen. Allerdings sind Bemerkungen Dritter gem. Art. 45 Abs. 2 UMV bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist oder bei einem laufenden Widerspruchsverfahren bis zur abschließenden Entscheidung über den Widerspruch einzureichen. Danach kann das Amt allerdings von sich aus immer noch tätig werden, wenn es (erneut) Zweifel an der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke hat, Art. 45 Abs. 3 UMV.

Bemerkungen Dritter leiten grundsätzlich kein neues Verfahren ein. Auch sind diejenigen, die derartige Bemerkungen einreichen, am Eintragungsverfahren nicht formell beteiligt, Art. 45 Abs. 1 Satz 2 UMV. Der Dritte wird auch nicht informiert.

Das Amt unterrichtet den Anmelder über derartige Bemerkungen und der Anmelder kann hierzu Stellung nehmen. Kommt das Amt zur Auffassung, dass die eingereichten Bemerkungen eine Überprüfung seiner Entscheidung rechtfertigen, so muss es den Anmelder entsprechend unterrichten und das Prüfungsverfahren erneut eröffnen. Gehen derartige Bemerkungen Dritter während eines anhängigen Widerspruchsverfahrens ein und führen diese zu einer Wiedereröffnung des Prüfungsverfahrens, so kann das Widerspruchsverfahren ausgesetzt werden, wenn dies unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten sinnvoll ist, Art. 71 Abs. 1 DVUM.

 „Fast Track“

Es gibt keine institutionalisierte Möglichkeit eines „Beschleunigungsantrags“, wie er im deutschen Verfahren vorgesehen ist.

Der Anmelder kann allerdings das formelle Prüfungsverfahren rein tatsächlich beschleunigen, indem er die Anmeldung online einreicht und alle erforderlichen Angaben so bereitstellt, dass das Amt die Prüfung ohne großen Aufwand durchführen kann (sog. „Fast Track“). Zu den Voraussetzungen zählen insbesondere ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, das allein Begriffe beinhaltet, die vom EUIPO vorformuliert bzw. schon akzeptiert sind, und das Hochladen aller Dokumente zusammen mit der Anmeldung (z.B. Prioritäts-Dokumente). Weiter erforderlich ist der Verzicht auf nationale Rechercheberichte.

Sind alle Voraussetzungen gegeben, soll sich die Bearbeitungszeit nach Angaben des Amtes halbieren.


[2] Vgl. HABM, GRUR 2007, 429 – Einzelbuchstabe „E“ I; HABM GRUR, 2007, 431 – Einzelbuchstabe „E“ II. 

[3] Vgl. hierzu die Schlussanträge des Generalanwalts Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer in EuGH GRUR 2006, 413 – ZIRH.

[4] Vgl. HABM, GRUR 2007, 429 – Einzelbuchstabe „E“ I; HABM GRUR, 2007, 431 – Einzelbuchstabe „E“ II.

[5] Vgl. Bölling, Der maßgebliche Zeitpunkt bei der Überprüfung einer Marke auf absolute Schutzhindernisse, GRUR 2011, 472.

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