Untätigkeitsklage Finanzgericht

Ist über einen Einspruch ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage gem. § 46 FGO als sog. Untätigkeitsklage ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Bei der Untätigkeitsklage handelt es sich um keine eigenständige Klageart. Sie dient vielmehr dazu, Rechtsuchenden auch dann zu zeitnahem gerichtlichen Rechtsschutz zu verhelfen, wenn die zuständige Finanzbehörde dem Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehren des Klägers pflichtwidrig mit Untätigkeit begegnet.

Als Mindestfrist ist ein Zeitraum von sechs Monaten seit Einlegung des Einspruchs abzuwarten, ggf. auch länger. Ausgenommen hiervon sind Situationen, in denen wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

Der Klageantrag entspricht im Wesentlichen dem allgemeinen Antrag mit Ausnahme der Einbeziehung einer – definitionsgemäß nicht existierenden – Einspruchsentscheidung.

… und werden beantragen:
1. Die Bescheide
für [Jahr] über [Steuerart] vom [Datum des Bescheids]
für [Jahr] über [Steuerart] vom [Datum des Bescheids]

werden dahin geändert, dass ...
Begründung:
Die Untätigkeitsklage ist gem. § 46 Abs. 1 FGO zulässig.
Über den fristgerecht eingelegten Einspruch ist seit mehr als
[Zeitraum, mind. sechs Monate] Monaten nicht entschieden worden.
Der Beklagte hat bisher auch keine zureichenden Gründe für die
überlange Verfahrensdauer mitgeteilt.

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