Vergleichende Werbung unter Herabsetzung und Verunglimpfung, § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG

Vergleichende Werbung ist unzulässig, wenn er eine Herabsetzung oder Verunglimpfung der Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers enthält, § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG. Ob eine Verunglimpfung oder Herabsetzung vorliegt beurteilt sich danach, wie die angesprochenen Verkehrskreise die vergleichende Werbung verstehen.

Herabsetzung und Verunglimpfung

Herabsetzen ist die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers und/oder seiner Produkte.[1]

Verunglimpfung ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung; hier wird ein herabsetzendes, verächtliches Werturteil ohne sachliche Grundlage gefällt.[2]

Eine genaue Unterscheidung dieser beiden Verhaltensweisen muss nicht getroffen werden, da § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG beide Alternativen nebeneinander stellt und sich die Rechtsfolgen nicht unterscheiden.

Vergleichende Werbung ist erst dann im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG unlauter, wenn der Vergleich in einer unangemessen abfälligen, unsachlichen Weise geschieht, die den Mitbewerber über die Werbezwecke hinaus gegenüber den Verkehrskreisen schädigen und dessen Ruf beeinträchtigen können.

Beispiel:
X wirbt mit dem Slogan: „Sie sind immer noch Z-Kunde? Wir würden Sie nicht so über den Tisch ziehen."

Zu beachten ist, dass der bloße Vergleich der eigenen Leistung mit der eines Mitbewerbers und die damit verknüpfte Hervorhebung der eigenen Stärken oder sachlich richtige Benennung der Schwächen anderer, noch nicht als Herabsetzung oder Verunglimpfung anzusehen ist.

Beispiel:
X wirbt mit dem Slogan: „Sind Sie immer noch Z-Kunde? Dann können wir Ihnen ein interessantes Angebot unterbreiten"

Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte in einem Werbevergleich, die weder den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgibt noch von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher nicht als Abwertung verstanden wird, stellt keine unlautere Herabsetzung i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG dar.[3]

Verhältnis § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG zu anderen Vorschriften

In Ergänzung zu § 4 Nr. 2 UWG erfasst § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG die Fälle der „persönlichen vergleichenden Werbung" und ist, soweit es sich bei der geschäftlichen Handlung um vergleichende Werbung handelt, vorrangig zu prüfen [4]. Es kommt insofern nicht darauf an, ob sich der Vergleich auf wahre Tatsachen bezieht oder nicht.

Im Bezug auf § 4 Nr. 1 UWG handelt es sich bei diesem Tatbestand um eine Spezialregelung. Hier werden die Bezugspunkte (Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers) der Herabsetzung bzw. der Verunglimpfung genannt [5] .


[1] Vgl. Köhler/ Bornkamm/ Feddersen, Köhler, UWG, 40. Aufl. 2021 *), § 6 UWG Rn. 166.

[2] Vgl. Köhler/ Bornkamm/ Feddersen, Köhler, UWG, 40. Aufl. 2021 *), § 6 UWG Rn. 166.

[3] Vgl. BGH, 01.10.2009, I ZR 134/07, GRUR 2010, 161 – Gib mal Zeitung.

[4] Vgl. Köhler/ Bornkamm/ Feddersen, Köhler, UWG, 40. Aufl. 2021 *), § 6 UWG Rn. 73.

[5] Vgl. Köhler/ Bornkamm/ Feddersen, Köhler, UWG, 40. Aufl. 2021 *), § 6 UWG Rn. 73.

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