Herabsetzung und Verunglimpfung, § 4 Nr. 1 UWG

Herabsetzung Verunglimpfung§ 4 Nr. 1 UWG schützt Mitbewerber vor bestimmten geschäftsschädigenden Aussagen der Herabsetzung und Verunglimpfung als besonderer Form des Mitbewerberschutzes. Dabei handelt es sich wiederum um eine besondere Form der Mitbewerberbehinderung, die in § 4 Nr. 4 UWG generell untersagt wird. Für die Fälle der vergleichenden Werbung bietet § 5 UWG entsprechenden Schutz. Gegenstand der Norm des § 4 Nr. 1 UWG sind Äußerungen, mithin Tatsachenbehauptungen oder Werturteile, die das unternehmerische Persönlichkeitsrecht der Mitbewerber beeinträchtigen. § 4 Nr. 1 UWG setzt voraus, dass spezielle Schutzgüter eines Mitbewerbers herabgesetzt oder verunglimpft werden.

Tatbestand

Wegen der Herabsetzung oder Verunglimpfung eines Mitbewerbers handelt gem. § 4 Nr. 1 UWG unlauter, wer „die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.“ Die Regelung zählt damit die spezifischen Schutzobjekte ausdrücklich auf. Kennzeichen sind Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben i.S.d. § 1 MarkenG. Die Vorschrift schützt im weiteren Sinne die geschäftliche Ehre eines Unternehmens bzw. das unternehmerische Persönlichkeitsrecht, um eine Wettbewerbsverfälschung durch den künstlich herbeigeführten Ansehensverlust eines Mitbewerbers zu verhindern.

Es ergibt sich folgender Tatbestand für das gem.§ 4 Nr. 1 UWG unzulässige Herabsetzen und Verunglimpfen von Mitbewerbern:

ChecklisteCheckliste Herabsetzen und Verunglimpfen, § 4 Nr. 1 UWG

  1. Geschäftliche Handlung
  2. Mitbewerber
  3. Gegenstände (umfassender Bezugspunkt):
    - Kennzeichen
    - Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten
    - persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse
  4.  Herabsetzung oder Verunglimpfung:
    - Tatsachen
    - Meinungen

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Einzelne Voraussetzungen

Voraussetzung für die Anwendung des § 4 Nr. 1 UWG ist, wie bei den anderen Tatbeständen, das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung . Die Äußerung muss sich gegen einen Mitbewerber richten, so dass die Anwendung der Vorschrift an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses geknüpft ist.

Soweit die herabsetzenden Äußerungen, was in der Praxis nicht selten geschieht, in der Presse getätigt werden, ist in besonderer Weise zu prüfen, ob der Äußernde seinen Wettbewerb oder den eines Dritten durch die Äußerung fördern wollte. Außerdem ist nicht nur bei der Verbreitung der Äußerung durch die Presse, sondern auch bei einer Verbreitung durch den Werbenden selbst die Anwendung des § 4 Nr. 1 im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG vorzunehmen, was zu schwierigen Abwägungsproblemen führen kann. Jedenfalls wenn sich das Presseorgan selbst einem Unternehmen zuordnet („publizistisches Sprachrohr“) ist von einer geschäftlichen Handlung durch das Presseorgan auszugehen.[1]

Der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 1 umfasst als Äußerungen wahre und unwahre Tatsachenbehauptungen sowie Werturteile / Meinungen, so dass die mitunter schwierige Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil in der Regel nicht erforderlich ist.

Die unlautere Handlung geschieht durch ein Herabsetzen oder eine Verunglimpfung, wobei die beiden Alternativen keine eigenständige Bedeutung haben.

Auf die Erscheinungsform der herabsetzenden Werbung kommt es nicht an. Die Vorschrift umfasst sämtliche in Betracht kommenden Arten der Herabsetzungen (schriftliche und mündliche Äußerungen, Abbildungen, Handlungen). Den Bezugspunkt der Äußerung kann der Unternehmer selbst, dessen Eigenschaften oder Handlungen sowie die an- gebotenen Waren oder Dienstleistungen bilden, so dass hier ein umfassender Schutz gewährleistet ist.

Abgrenzungen

Die Regelung weist vielfältige Bezüge zu anderen Vorschriften auf. So kann eine herabsetzende Äußerung zugleich eine unzulässige Beeinflussung im Sinne des § 4a Nr. 1 oder auch eine Behinderung nach § 4 Nr. 4 darstellen. § 4 Nr. 2 untersagt die Verbreitung geschäftsschädigender Tatsachen, die nicht erweislich wahr sind, und bildet insoweit eine Spezialregelung. Abzugrenzen ist die Herabsetzung nach § 4 Nr. 1 auch von der herabsetzenden vergleichenden Werbung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5. Zusätzlich können neben den lauterkeitsrechtlichen Tatbeständen die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften anwendbar sein: § 824 BGB; § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB. Soweit die Spezialvorschriften des § 6 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 UWG anwendbar sind, verdrängen sie § 4 Nr. 1 UWG.[2]


[1] Vgl. OLG Frankfurt a. M., 6 U 46/14, GRUR-RR 2016, 14 – Schmuddelkind.

[2] Vgl. BGH, 24.1.2019, I ZR 200/17, GRUR 2019, 631, Rn. 53 - Das beste Netz m.w.N.

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