Werktitel und Titelschutz

Neben Marken schützt das Markengesetz auch Werktitel i.S.d. § 5 Abs. 3 MarkenG. Die Anforderungen an die Entstehung eines Werktitels sind nicht allzu hoch. Neben dem Schutz als geschäftliche Bezeichnung ist auch ein marken- und urheberrechtlicher Titelschutz möglich.

Begriff des Werktitels

Werktitel sind gem. § 5 Abs. 3 MarkenG die Namen oder besonderen Bezeichnungen von

  • Druckschriften,
  • Filmwerken,
  • Tonwerken,
  • Bühnenwerken oder
  • sonstigen vergleichbaren Werken.

Als „sonstigen vergleichbaren Werke“ können beispielsweise Internetdomains, die Titel von Computerprogrammen oder Datenbanken geschützt sein.

Der Titelschutz eines Werkes ist dabei nicht mit dem Schutz urheberrechtlichen Schutz des Werkes zu verwechseln. Während das Urheberrecht das Werk als solches schützt, richtet sich der Titelschutz – wie der Name schon sagt – allein auf den Titel des Werkes (weitere Einzelheiten unten).

Der Titelschutz spielt beispielsweise dann eine Rolle, wenn das Werk noch in der Planung ist, der Titel allerdings schon feststeht und verhindert werden soll, dass vor Veröffentlichung des Werkes der Titel durch ein anderes Werk besetzt wird.

Entstehung eines Werktitels

Voraussetzung für die Entstehung eines geschützten Werktitels sind ausreichende Kennzeichnungskraft und die Benutzungsaufnahme.

Kennzeichnungskraft

Ein Name oder eine Bezeichnung eines Werkes können kommen nur dann in den Genuss des Titelschutz, wenn sie ausreichend originäre Kennzeichnungskraft aufweisen. Kennzeichnungskraft liegt vor, wenn der Titel geeignet ist, das jeweilige Werk von einem anderen zu unterscheiden.

Keine ausreichende Unterscheidungskraft und damit keinen Titelschutz würde beispielweise bei einem Kochbuch mit dem Titel „Kochrezepte“ oder einem Tonträger mit der Bezeichnung „European Classics“ vorliegen. Das Maß der Unterscheidungskraft fällt dabei in der Rechtsprechung je nach Branche unterschiedlich hoch aus. Bei Rundfunkprogrammen, Zeitschriften und Zeitungen wird die Schwelle der Unterscheidungskraft relativ niedrig angesetzt. Insbesondere im Zeitungsbereich ist eine Ortbezeichnung im Titel üblich. Hier reicht Mindestmaß an Unterscheidung aus.

Beispiele: Berliner Morgenpost, Berliner Zeitung, Berliner Kurier.

Benutzungsaufnahme

Liegt ausreichende Kennzeichnungskraft vor, entsteht der Titelschutz durch Benutzungsaufnahme im Inland. Eine besondere Registrierung oder sonstige Anmeldeformalität ist nicht notwendig. Von praktischer Bedeutung für den Werkersteller oder Rechteinhaber ist, ob schon während der Planungs- oder Herstellungsphase, also vor Benutzungsaufnahme des Werkes, eine Entstehung des Titelschutzes möglich ist.

Beispiel: Ein Schriftsteller plant sein Buch unter dem Titel „Der Fürst und die Zarin“ zu veröffentlichen, ist aber noch beim Verfassen des letzten Kapitels. Dennoch möchte er nicht, dass kurz vor Veröffentlichung jemand anders den identischen Buchtitel für sein Werk nutzt.

Eine bloße Ankündigung durch Werbemaßnahmen oder Pressemitteilungen reicht nach gängiger Rechtsprechung hier nicht aus, um sich den Schutz des Werktitels zu sichern. Der Titel kann im Vornherein allein dadurch gesichert werden, dass eine förmliche Titelschutzanzeige ergeht und das Werk innerhalb angemessener Frist unter dem Titel erscheint. Eine solche Titelschutzanzeige kann bei einem anerkannten Titelschutzmedium der entsprechenden Branchen erfolgen.

Beispiel: Ein Schriftsteller kündigt in einem entsprechenden Titelschutzmedium durch Titelschutzanzeige die zeitnahe Veröffentlichung seines sich in der Fertigstellung befindlichen Buches unter einem bestimmten Titel an. Kann das Buch nunmehr doch nicht fertig gestellt werden und erscheint stattdessen ein anderes Buch des Schriftstellers unter diesem Titel, bestand im Zeitraum zwischen Ankündigung und Veröffentlichung kein Titelschutz, da es sich bei dem veröffentlichten Buch nicht um das konkret vorbereitete und angekündigte Werk handelt.

Der Begriff der „angemessenen Frist“ kann dabei nicht pauschal festgelegt werden, sondern hängt von der Branchenüblichkeit der konkreten Werkes ab. In der Rechtsprechung werden dabei – je nach Branche – Zeitspannen von drei Monaten bis zu über einem Jahr vertreten.

Inhaber des Werktitels

Das Recht an einem Werktitel kann nach der Rechtsprechung des BGH mehreren zustehen. Zum einem besteht es für den Hersteller des Werkes (z.B. dem Autor eines Buches). Zum anderen hat der BGH die Inhaberschaft für denjenigen bejaht, der den Titel für das betreffende Werk regelmäßig nutzt. Demnach können bei einer Verletzungshandlung ggf. mehrere Rechteinhaber Schutzansprüchen geltend machen können.

Titelschutz

Schutz des Titels als geschäftliche Bezeichnung

Werktitel können zunächst als geschäftliche Bezeichnung geschützt sein. Der Schutzumfang ergibt sich aus § 15 MarkenG und ist gesondert dargestellt.

Markenrechtlicher Titelschutz

Ein Titel kann außer als geschäftliche Bezeichnung gem. § 5 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG, auch als Marke geschützt sein. Ein markenrechtlicher Schutz ist insbesondere in Hinblick auf eine spätere Verwertung durch Merchandising sinnvoll. Jedoch müssen die Voraussetzungen für die Entstehung einer Marke auch vorliegen.

Markenschutz ist auch für Marken möglich, die nicht in das Markenregister eingetragen sind. Diese Marken werden häufig als Benutzungsmarken bezeichnet. Der markenrechtliche Schutz entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Marke aufgrund ihrer Benutzung im geschäftlichen Verkehr einen bestimmten Bekanntheitsgrad erreicht hat, den man Verkehrsgeltung nennt. Voraussetzung ist jedoch, dass das Zeichen überhaupt markenfähig im Sinne des § 3 MarkenG ist, und das die Benutzung der Marke im Zusammenhang mit einer auf wirtschaftlichen Vorteil abzielenden gewerblichen Tätigkeit erfolgt.

Der entscheidende Nachteil  der Benutzungsmarke besteht darin, dass es außerordentlich schwierig ist nachzuweisen, ob überhaupt, wann und in welchem Umfang die Marke Verkehrsgeltung erlangt hat. Wann ein Zeichen Verkehrsgeltung erlangt hat, hängt von vielerlei Faktoren ab. So kommt es etwa auf die dem Zeichen innewohnende Unterscheidungskraft an. Weiterhin stellt sich die Frage, ob eventuell ein Freihaltebedürfnis existiert.

Urheberrechtlicher Titelschutz

Zwar ist ein urheberrechtlicher Schutz eines Werktitel grundsätzlich denkbar, allerdings scheidet ein solcher in dem meisten Fällen aus. Um in den Genuss urheberrechtlichen Schutzes zu kommen, braucht es eine persönliche geistige Schöpfung. Diese ist aufgrund der kürze von Werktiteln aber nur schwer zu erreichen.

Im Zusammenhang mit dem Urheberrecht sei hier jedoch erwähnt, dass mit Eintritt der Gemeinfreiheit eines Werkes, auch der Titel mit dem Werk benutzt werden kann.

Beispiel: Das Urheberrecht an dem Roman „Winnetou“ endet 70 Jahre nach Tod des Schriftstellers Karl May. Nunmehr plant ein Dritter das Werk unter dem Originaltitel „Winnetou“ zu nutzen. Trotz Titelschutz ist dies hier möglich. Zu beachten ist allerdings, dass der Titel des gemeinfreien Werkes nicht für ein anderes Werk genutzt werden darf.

 

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