Wirksamkeit eines Vertrags

Gewöhnlich sind Verträge ohne weiteres wirksam. Die Parteien können die sich hieraus ergebenden Ansprüche geltend machen. Daneben existieren jedoch zahlreiche Vorschriften, deren Nichtbeachtung unterschiedlich schwere Folgen für die Wirksamkeit des Vertrages haben kann.

Diese Vorschriften können an den Vertragsgegenstand (z.B. Grundstückskauf), die Vertragsparteien (z.B. Minderjährige) oder den mit dem Vertrag verfolgten Zweck anknüpfen und zur Unwirksamkeit oder sogar zur Nichtigkeit des Vertrages führen.

Besondere Wirksamkeitserfordernisse

Zum Schutze unterlegener Vertragsparteien stellt das Gesetz verschiedene Wirksamkeitserfordernisse auf, ohne die der Vertrag nicht wirksam wird. Es handelt sich hierbei insbesondere um Verträge Minderjähriger (§ 108 Abs. 1 BGB), Verträge eines Vertreters ohne Vertretungsmacht (§ 177 Abs. 1 BGB) und Verfügungen eines Nichtberechtigten (§185 BGB). Diese Verträge sind zunächst unwirksam. Sie können jedoch durch die Genehmigung des Berechtigten wirksam werden (Heilung).

Wirksamkeitshindernisse und Nichtigkeit

Neben diesen Wirksamkeitserfordernissen kennt das Gesetz zahlreiche Wirksamkeitshindernisse, die als Ausprägung der Einschränkungen der Privatautonomie dem Schutze des Schwächeren und der Allgemeinheit dienen. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften hat regelmäßig die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge und kann unabhängig vom Willen der Vertragsparteien nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen geheilt werden.

Diese Vorschriften können sich auf die Partei, die Form, oder den Inhalt des Vertrages beziehen. Die Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen ist nach § 105 BGB unheilbar nichtig. Für Grundstückskaufverträge (§  311 b BGB), Eheverträge (§ 1410 BGB), Verbraucherdarlehensverträge (§ 492 BGB) und Darlehensvermittlungsverträge (§ 655 b BGB) gelten besondere Formvorschriften, deren Nichteinhaltung meist zur Nichtigkeit des Vertrages führt (§ 125 BGB). So sind Scheingeschäfte (§ 117 BGB), Scherzgeschäfte (§ 118 BGB), sittenwidrige oder wucherische Verträge (§ 138 BGB) wegen ihres Inhaltes unheilbar nichtig. Nichtig sind zudem Verträge, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (§ 134 BGB).

Daneben können zunächst wirksame Verträge durch Ausübung von Gestaltungsrechten (z.B. Anfechtung) unwirksam werden. Liegt ein unheilbares Wirksamkeitshindernis vor, so gilt der Vertrag als von Anfang an nichtig.

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