Es muss ein Kündigungsrecht bestehen, die Kündigung muss gegenüber dem Vertragspartner in der Regel schriftlich erklärt werden und eventuell bestehende Kündigungsfristen müssen gewahrt werden.
Nein. Nur Dauerschuldverhältnisse enden durch Kündigung (bspw. Mietverträge, Dienstverträge, Gesellschaftsverträge). Bei Verträgen mit ohnehin begrenzten Leistungspflichten besteht gar kein Bedarf zur Kündigung, weil sie durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erlöschen.
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Schadensersatz statt der Leistung kann gefordert werden, wenn eine vertragliche Pflicht nicht erfüllt wurde. Anstelle („statt“) der Erfüllung kann der Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz fordern. Mit dieser Art der Schadensersatzsforderung verzichtet der Gläubiger auf seinen originären Erfüllungsanspruch.
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Wird eine vertraglich geschuldete Leistung nicht oder nicht richtig erbracht und die vertragsgemäße Leistung auch nicht nachträglich bewirkt, kann der Gläubiger dieser Leistung durch Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Dafür muss zunächst ein Schuldverhältnis bestehen, dem Rücktrittswilligen muss ein vertraglicher oder gesetzlicher Rücktrittsgrund zustehen (§ 346 BGB) und der Rücktritt muss dem Vertragspartner gegenüber erklärt werden (§ 349 BGB).
Ein Vertrag erlischt, wenn der Erfüllungsanspruch wegfällt. Dies kann durch Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung, durch den Rücktritt vom Vertrag, durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung bzw. eines Endtermins, durch Kündigung bei einem Dauerschuldverhältnis, durch Vereinbarung (Aufhebungsvertrag), durch Verlangen eines Schadensersatzes statt der Leistung und Widerruf des Vertrages geschehen.
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