Die Veröffentlichung von Nackaufnahmen ohne Einwilligung der betroffenen Person ist grundsätzlich unzulässig. Hierdurch wird insbesondere in die Intimssphäre des bzw. der Abgebildeten eingeriffen. Dies gilt nicht nur für Fotoaufnahmen, in denen sich die Abgebildeten unbeobachtet fühlen, sondern auch dann, wenn die Personen typischerweise und bewusst nackt sind und hierbei ggf. wissen, dass sie von anderen Personen nackt wahrgenommen oder sogar fotografiert werden.
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Insbesondere im investigativen Bereich ist die Presse auf Informanten angewiesen. Die Arbeit mit diesen kann allerdings nur funktionieren, wenn sich die Informanten ihrer Anonymität sicher sein können, da die Preisgabe der Informationen für sie oft mit Gefahren verbunden ist (z.B. weil diese aus einem kriminellen Umfeld kommen und nicht von den Strafverfolgungsbehörden ermittelt werden wollen oder gegen Geheimhaltungsvorschriften verstoßen). Das
Einer unserer Mandanten musste feststellen, dass dieser negativ auf einem Portal bewertet wurde. Hierbei handelte es sich um ein Portal, bei welchem Arbeitnehmer sich zu ihren (ehemaligen) Arbeitnehmern äußern können. Die Bewertung war zudem mit einigen Äußerungen über den Mandanten versehen. Konkret wurde über diesen u.a. kommuniziert, dass Überstunden anfallen würden, der Mandant unehrlich sei sowie dass kein Verständnis für kranke Mitarbeiter bestehen würde. Der Mandant wies diese Anschuldigungen zurück und begehrte die Löschung der Bewertung samt der