LG Rottweil: Zur Reichweite des Informantenschutzes

InformantenschutzInsbesondere im investigativen Bereich ist die Presse auf Informanten angewiesen. Die Arbeit mit diesen kann allerdings nur funktionieren, wenn sich die Informanten ihrer Anonymität sicher sein können, da die Preisgabe der Informationen für sie oft mit Gefahren verbunden ist (z.B. weil diese aus einem kriminellen Umfeld kommen und nicht von den Strafverfolgungsbehörden ermittelt werden wollen oder gegen Geheimhaltungsvorschriften verstoßen). Das Grundrecht der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG umfasst in seinem Schutzbereich mithin auch den Quellen- und Informantenschutz. Spiegelbildlich stellt sich hierzu jedoch die Frage, welche Konsequenzen sich für das verbreitenden Medium ergeben, wenn die Informationen ihrer anonym gehaltenen Quelle sich als unwahr herausstellen.

Genau dies war Gegenstand eines Verfahrens, bei dem wir einen von einer unwahren Presseberichterstattung betroffenen Mandanten vor dem Landgericht Rottweil (Az. 1 O 117/16) vertreten haben. Hierbei wurde über unseren Mandanten eine unwahre Tatsachenbehauptung verbreitet. Gleichwohl war der Zeitungsverlag nicht bereit, nach erfolgter Abmahnung eine Unterlassungserklärung abzugeben, da die Informationen von einem anonymen Dritten stammten. Man habe sich - so der Zeitungsverlag weiter - die Äußerungen insbesondere nicht zu Eigen gemacht. Gleichwohl sei man nicht bereit die Quelle aus Gründen des Informantenschutzes zu nennen, eine Unterlassungserklärung abzugeben oder gar eine Korrektur zu veröffentlichen.

Diese Argumentation kann unserer Auffassung nach nicht überzeugen. Im Ergebnis würde dies nämlich dazu führen, dass Pressevertreter - solange diese sich auf anonyme Quellen berufen und gleichzeitig hinreichend von diesen distanzieren - sämtliche (unwahren) Behauptungen verbreiten dürfen, ohne dass den Betroffenen hiergegen Ansprüche zustünden. Insbesondere könnte mit Blick auf den Quellenschutz nicht nachgeprüft werden, ob die Informanten überhaupt existieren. Gleichwohl hat das Landgericht Rottweil in der mündlichen Verhandlung zu eben jener Auffassung tendiert und eine Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Aussicht gestellt. Das Gericht hat hierbei die Privilegien des Informantenschutzes unserer Auffassung nach in unzulässiger Weise auf die Frage der Zulässigkeit der Verbreitung von Äußerungen ausgedehnt. Beide Aspekte sind gleichwohl jedoch unabhängig voneinander zu bewerten. Der bloße Umstand, dass sich ein Pressemedium auf den unbestritten verfassungsrechtlichen unentbehrlichen Grundsatz des Informantenschutz berufen kann, bedeutet nicht, dass Betroffene deswegen sämtliche Berichterstattungen hinnehmen müssen.

Wir konnten für den Mandanten in der mündlichen Verhandlung sodann einen zufriedenstellenden Vergleich verhandeln, welche u.a. die Veröffentlichung einer Korrektur in der nächsten Ausgabe der Zeitung zur Folge hatte.

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