böhm anwaltskanzlei. setzt Löschung unwahrer Behauptungen auf Bewertungsportal durch

Löschen BewertungsportalEiner unserer Mandanten musste feststellen, dass dieser negativ auf einem Portal bewertet wurde. Hierbei handelte es sich um ein Portal, bei welchem Arbeitnehmer sich zu ihren (ehemaligen) Arbeitnehmern äußern können. Die Bewertung war zudem mit einigen Äußerungen über den Mandanten versehen. Konkret wurde über diesen u.a. kommuniziert, dass Überstunden anfallen würden, der Mandant unehrlich sei sowie dass kein Verständnis für kranke Mitarbeiter bestehen würde. Der Mandant wies diese Anschuldigungen zurück und begehrte die Löschung der Bewertung samt der Äußerungen.

Hierauf haben wir den Portalbetreiber anwaltlich angeschrieben und zur Löschung aufgefordert. Im einzelnen wurde dabei ausgeführt, unter welchen Aspekten die angegriffenen Äußerungen rechtswidrig sind. Soweit die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen verlangt wird, kommt es in der Regel nicht darauf an, ob eine schwere Persönlichkeitsverletzung damit einhergeht, da grundsätzlich niemand unwahre Behauptungen über sich hinnehmen muss. Anders als Meinungsäußerungen, handelt es sich bei Tatsachenbehauptungen um Äußerungen, die auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden können. Dies bedeutet, dass Tatsachen dem Beweis zugänglich sind. Eine solche Beweiszugänglichkeit liegt vor, wenn die Tatsachen mit den Mitteln der Beweiserhebung auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden können. Ausreichend ist dabei die theoretische Möglichkeit, dass insbesondere mit prozessualen Beweismitteln - wie etwa Zeugen, Augenschein, Sachverständigen oder Urkunden - die Tatsachenbehauptung überprüft werden kann. Ausreichend ist aber auch eine Zugrundelegung richterlicher Erfahrungswerte.

Unabhängig von der Rechtswidrigkeit der einzelnen Äußerungen, kam vorliegend noch ein weiterer Aspekt hinzu. Die Bewertung ist unter einem Profilnamen abgegeben worden, der weder dem Mandanten bekannt war noch zu irgend einem Zeitpunkt im Unternehmen des Mandanten beschäftigt wurde. Allein aus diesem Umstand konnte mit einiger Wahrscheinlichkeit bereits darauf geschlossen werden, dass es sich hierbei um eine fingierte Bewertung handelte.

Der Portalbetreiber hat sodann nach Erhalt des Schreibens innerhalb der gesetzten Frist die Löschung vorgenommen (zur Rechtslage bei sog. "Erpressungsbewertungen" finden Sie hier einen Beitrag).

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