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Markenkaufvertrag - typische Regelungen
Typische Regelungen eines Markenkaufvertrags betreffen u.a. den Verkauf, den Kaufpreis und die Kosten, die Übertragung und Umschreibung, Zusicherungen und Gewährleistung sowie die allgemeinen Schlussbestimmungen.
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Markenrechtliche Immanenz im Kartellrecht
Markenrechtliche Immanenz ermöglicht bei der Gestaltung von Markenverträgen verschiedene Regelungen, die bei isolierter Betrachtung wegen Verstößen gegen das Kartellrecht eigentlich unzulässig wären. Die sog. Immanenzlehre macht hiervon Ausnahmen. Im Rahmen der markenrechtlichen Immanenz ist Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht anwendbar. Nachfolgend wird der Begriff der Immanenz definiert und es werden typische Regelungen und Musterformulierungen vorgestellt.
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Mindestlizenz / Garantielizenz
Die Vertragsparteien können auch Mindestlizenz- / Garantielizenzgebühren vereinbaren.
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Modifizierte Unterlassungserklärung nach Abmahnung
Die modifizierte Unterlassungserklärung ist eine Reaktion auf eine Abmahnung. Hierbei wird in gewissem Umfang von einer durch den Abmahnenden bereits vorformulierten Unterlassungserklärung abgewichen. Modifikationen können sich insbesondere materiellrechtlich auf die Sachverhalte sowie auf die Vertragsstrafe beziehen. Außerdem können ggf. (in geringem Umfang) Bedingungen und Befristungen ergänzt sowie die Kostenerstattung modifiziert werden. Die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung ist für den Abgemahnten häufig sinnvoll, da er sich dadurch nicht weiter als unbedingt erforderlich verpflichtet und verschiedene für ihn günstige Regelungen zusätzlich berücksichtigen kann.
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Nutzungsgestattung begleitende Marke - typische Regelungen
Typische Regelungen der Nutzungsgestattung einer begleitenden Marke beziehen sich u.a. auf Werbung, Zustimmungserfordernisse, Produkthaftpflicht, Verfügungen des Lizenznehmers, den Nichtangriff und die Geheimhaltung. Außerdem werden häufig, z.B. als besondere Schlussbestimmungen, Regelungen zur Rechtsnachfolge und den Folgen bei Verletzungen des Lizenzvertrags getroffen. Zudem sind Regelungen zur Rechtsnachfolge und zur Abwicklung des Lizenzvertrages nach dessen Beendigung relevant.
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Richtlinien zur Markennutzung - typische Regelungen
Typische Regelungen sind bei Richtlinien zur Markennutzung u.a. die Bestimmung der Lizenzgegenstände sowie Vertragsklauseln zur Gestaltung und zum Lizenzvermerk.
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Satzung Gewährleistungsmarke - typische Regelungen
Die Gewährleistungsmarkensatzung muss einen bestimmten Mindestinhalt haben, welcher für die DE-Marke durch § 106d Abs. 2 MarkenG, für die Unionsmarke gem. Art. 17 der Unionsmarkendurchführungsverordnung (UMDV) vorgegeben ist. Dieser Mindestinhalt wird nachfolgend dargestellt.
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Satzung Kollektivmarke - typische Regelungen
Die Kollektivmarkensatzung muss einen bestimmten Mindestinhalt haben, welcher für die DE-Marke durch § 102 Abs. 2 MarkenG, für die Unionsmarke gem. Art. 16 der Unionsmarkendurchführungsverordnung (UMDV) vorgegeben ist. Dieser Mindestinhalt wird nachfolgend dargestellt.
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Stundung von Steuern, § 222 AO
Das Finanzamt kann Steuerforderungen gem. § 222 Abgabenordnung (AO) stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Steuerschuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Beide Voraussetzungen müssen vorliegen. Stundungsgründe können sich aus unterschiedlichen Sachverhalten ergeben, welche individuell geprüft, begründet und nachgewiesen werden müssen.
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Tatsächliche Verständigung im Steuerrecht
Die tatsächliche Verständigung ist eine von der Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit der einvernehmlichen Streitbeilegung im Steuerrecht. Die tatsächliche Verständigung erfolgt zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung, i.d.R. dem Finanzamt. Beim Abschluss einer tatsächlichen Verständigung müssen bestimmte Voraussetzungen beachtet werden, damit die Wirkasmkeit der Regelungen sichergestellt ist. Insbesondere dürfen nur Sachverhaltsfragen Gegenstand der tatsächlichen Verständigung sein.
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Unterlassungserklärung
Mit einer Unterlassungserklärung, genauer: einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, gibt ein Rechtsverletzer zu verstehen, dass er sein bisheriges rechtswidriges Verhalten nicht weiter fortsetzt. Zugleich verspricht er für den Fall eines erneuten Verstoßes die Zahlung einer Vertragsstrafe.
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Wiedereinsetzung in vorigen Stand Finanzamt, § 110 AO
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 der Abgabenordnung (AO) bietet die Möglichkeit, im Fall einer versäumten (Einspruchs-) Frist ausnahmsweise doch noch die Überprüfung eines (Steuer-) Bescheids zu erreichen. Die Wiedereinsetzung ist sowohl auf Antrag des Betroffenen, als auch von Amts wegen möglich. Es müssen jeweils bestimmte Voraussetzungen beachtet werden. Außerdem muss ggf. eine reletiv kurze Frist für die Wiedereinsetzung eingehalten werden.
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Wiedereinsetzung in vorigen Stand Finanzgericht, § 56 FGO
Wird die Klagefrist bei der Klage zum Finanzgericht versäumt, ist die verspätet eingereichte Klage grundsätzlich unzulässig. Unter den Voraussetzungen des § 56 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann allerdings die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Wird diese vom Gericht gewährt, kann auch mit einer verspäteten Klage das Klageziel noch erreicht werden. Verschiedene Voraussetzungen sind beim Wiedereinsetzungsantrag zu beachten. Insbesondere muss eine relativ kurz bemessene Frist eingehalten werden, innerhalb welcher der Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen iist.