Stundung von Steuern, § 222 AO

Stundung SteuerDas Finanzamt kann Steuerforderungen gem. § 222 Abgabenordnung (AO) stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Steuerschuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Beide Voraussetzungen müssen vorliegen. Stundungsgründe können sich aus unterschiedlichen Sachverhalten ergeben, welche individuell geprüft, begründet und nachgewiesen werden müssen.

Stundungsgründe

Die Stundung von Steuern ist Bestandteil des Verfahrens zur Steuererhebung. Voraussetzung für eine Stundung ist zunächst, dass die Einziehung der Steuerforderung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Steuerschuldner bedeuten würde. Es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Ob eine erhebliche Härte vorliegt, ist durch Abwägung des Interesses des Finanzamts an einer vollständigen und gleichmäßigen Steuererhebung einerseits mit den Interessen des Steuerpflichtigen an einem Aufschub der Fälligkeit andererseits festzustellen.

Interessen des Steuerpflichtigen können sich dabei aus persönlichen oder sachlichen Gründen ergeben. Man unterscheidet insoweit

Erheblich ist die Härte nur dann, wenn der Steuerschuldner durch die Zahlung bei Fälligkeit deutlich größere Nachteile erleiden würde als jedermann. Zahlungsschwierigkeiten allein oder eine erforderliche Kreditaufnahme sind kein Stundungsgrund.[2]

Keine Steuergefährdung

Weitere Voraussetzung für eine Stundung ist, dass durch die Stundung der Steueranspruch nicht gefährdet wird. Eine Gefährdung des Anspruchs liegt vor, wenn dieser zu dem späteren Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr oder nur unter Schwierigkeiten realisiert werden kann.[1] 

Wird eine Stundung mit drohender Insolvenz begründet, ist eine derartige Begründung unter dem Aspekt einer Gefährdung des Steueranspruchs regelmäßig kontraproduktiv. Der Steuerpflichtige weist damit selbst auf eine Gefährdung des Steueranspruchs hin. Dass Finanzamt wird die Stundung deshalb i.d.R. ablehnen.

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[1] Vgl. Klein, Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020*, Rn. 42 zu § 222 AO.

[2] Vgl. Klein, Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020*, Rn. 19 zu § 222 AO.

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