• Rechtsprechung Ähnlichkeit Bildmarken

    Nachfolgend werden ausgewählte Beispiele aus der Rechtsprechung zu Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr bei Bildmarken und Wort-/Bildmarken dargestellt (Zeichenähnlichkeit). Als relative Schutzhindernisse stehen diese einer Markeneintragung entgegen und führen zur Löschung bereits eingetragener Marken, vgl. insbes. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, Art. 8 Abs. 1 lit. b UMV.

  • Rechtsprechung Ähnlichkeit Waren- und Dienstleistungen

    Nachfolgend werden ausgewählte Beispiele aus der Rechtsprechung zu Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr bei Waren und Dienstleistungen dargestellt (Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit). Als relative Schutzhindernisse stehen diese einer Markeneintragung entgegen und führen zur Löschung bereits eingetragener Marken, vgl. insbes. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, Art. 8 Abs. 1 lit. b UMV.

  • Rechtsprechung Ähnlichkeit Wortmarken

    Nachfolgend werden ausgewählte Beispiele aus der Rechtsprechung zu Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr bei Wortmarken dargestellt (Zeichenähnlichkeit). Als relative Schutzhindernisse stehen diese einer Markeneintragung entgegen und führen zur Löschung bereits eingetragener Marken, vgl. insbes. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, Art. 8 Abs. 1 lit. b UMV.

  • Rechtsprechung beschreibende Angaben

    Ausgewählte Rechtsprechung zu beschreibende Angaben gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, Art. 7 Abs. 1lit. c UMV.

  • Rechtsprechung Markenfähigkeit (Darstellbarkeit und Form)

    Ausgewählte Rechtsprechung zur Markenfähigkeit gem. § 8 Abs. 1 MarkenG, Art. 7 Abs. 1 lit. a. und e. UMV.

  • Rechtsprechung Unterscheidungskraft

    Ausgewählte Rechtsprechung zur Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG Art. 7 Abs. 1lit. b UMV.

  • Registrierungsverfahren IR-Marke

    RegistrierungsverfahrenRechtsgrundlagen für die internationale Registrierung von Marken sind insbesondere das Madrider Markenabkommen (MMA) und das Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA). Nach aktuellem Mitgliederstatus ist ausschließlich das PMMA anzuwenden. Die folgende Darstellung konzentriert sich deshalb auf das PMMA. Der Grundgedanke liegt bei der internationalen Registrierung der Marke darin, dass eine im Ursprungsland hinterlegte, d. h. eingetragene, Marke (sog. Basismarke) vom Markeninhaber in andere Verbandsländer erstreckt werden kann, sodass in diesen Ländern derselbe Schutz besteht wie bei einer nationalen Markenanmeldung in diesen Ländern.

  • Relative Schutzhindernisse, §§ 9 - 13 MarkenG, Art. 8 UMV

    Relative Schutzhindernisse MarkeRelative Schutzhindernisse dienen (anders als die die absoluten Schutzhindernisse) nicht öffentlichen, sondern privaten Interessen des Inhabers eines kollidierenden älteren Zeichens. Sie sind sie vom für die Markeneintragung zuständigen Markenamt (DPMA oder EUIPO) nur zu berücksichtigen, wenn der Inhaber der kollidierenden Marke seine Rechte geltend macht und sie dem Anmelder der prioritätsjüngeren Marke entgegenhält. Relative Schutzhindernissesind in den §§ 9 bis 13 MarkenG bzw. in Art. 8 UMV geregelt.

     

  • Sachliche Erlassgründe

    Sachliche Erlassgründe sind Voraussetzung für den vollständigen oder teilweisen Erlass von Steuern nach § 227 Abgabenordnung (AO). Sachliche Erlassgründe ergeben sich aus objektiven Umständen. Sie müssen individuell im Einzelfall festgestellt werden, wobei ggf. auf einschlägige Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Beispiele und Nachweise zu Entscheidungen der Finanzgerichte sind nachfolgend aufgeführt.

  • Sachliche Stundungsgründe

    Sachliche Stundungsgründe sind Voraussetzung für eine Stundung nach § 222 Abgabenordnung (AO). Sachliche Stundungsgründe ergeben sich aus objektiven Umständen. Sie müssen individuell im Einzelfall festgestellt werden. Dabei kann auf eine umfangreiche Rechtsprechung zur Orientierung zurückgegriffen werden.

  • Schutzentziehungsverfahren / Löschungsverfahren bei IR-Marken

    Schutzentziehungsverfahren Schutzloeschungsverfahren

  • Schutzverweigerungsverfahren und Schutzbewilligung

    SchutzverweigerungsverfahrenDas Schutzbewilligungs- bzw. Schutzverweigerungsverfahren ist Bestandteil des Registrierungsverfahrens. Während die unmittelbare Schutzbewilligung im Registrierungsverfahren dieses deutlich abkürzt und zu einer unmittelbaren Registrierung der Marke führt, verzögert sich das Verfahren in den Fällen, in welchen eine Schutzverweigerung in Betracht kommt. Das spezifische Schutzverweigerungsverfahren ist nachfolgend näher dargestellt.

  • Sonstige Marktverhaltensregelungen

    Marktverhaltensregelung sonstigeSonstige Marktverhaltensregelungen sind eine von mehreren Kategorien einer Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG. Die Regelungsbereiche sonstiger Marktverhaltensregelungen betreffen insbesondere das Strafrecht, Jugendschutzrecht, Vergaberecht, Beihilferecht und das Prozessrecht.

  • Steuerarten

    SteuerartenIm deutschen Steuerrecht werden verschiedene Steuerarten unterschieden. Bei der Einteilung können unterschiedliche Kategorien verwendet werden. Häufig wird grundlegend zwischen Besitzsteuern, Verkehrssteuern und Verbrauchssteuern unterschieden und diese Kategorien sodann weiter unterteilt.

  • Steuerrecht

    SteuerrechtSteuerrechtliche Regelungen sind allgegenwärtig. Sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen unterliegen umfangreichen steuerlichen Pflichten. Neben der eigentlichen Pflicht zur Zahlung von Steuern existieren vielfältige begleitende Nebenpflichten u.a. zur Dokumentation und Mitwirkung. Die Finanzämter überprüfen die Einhaltung der Pflichten mit verschiedenen Instrumenten, z.B. im Rahmen von Betriebsprüfungen und ggf. auch durch die Steuerfahndung. Verstöße gegen Zoll- und Steuerpflichten können zu erheblichen Nachteilen führen. Neben strafrechtlichen Sanktionen wie Geld- und Freiheitsstrafen kann es zu erheblichen Steuernachzahlungen kommen, welche direkten Einfluss auf die Liquidität haben können. Außerdem können die Finanzbehörden mit einem Haftungsbescheid auch unternehmensexterne Personen wie z.B. den Geschäftsführer zur Steuerzahlung für das Unternehmen verpflichten. 

  • Steuerverfahren

    SteuerverfahrenDas Steuerverfahrensrecht regelt für unterschiedliche Steuerarten einheitlich die Einzelheiten der Besteuerung, Vollstreckung, Haftung und von Rechtsbehelfen im Zusammenhang mit Steuerforderungen. Dabei lassen sich die behördlichen bzw. außergerichtlichen Verfahren mit dem Finanzamt einerseits und die gerichtlichen Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) und dem Bundesfinanzhof (BFH) andererseits unterscheiden. Hohe Praxisrelevanz haben neben Steuer- und Haftungsbescheiden vor allem das Einspruchsverfahren beim Finanzamt, das Klageverfahren vor dem Finanzgericht und die Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH.

  • Typische Inhalte von Markenlizenzverträgen

    Abhängig vom jeweiligen Anwendungsbereich können Markenlizenzverträge sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Inhalt und Umfang des jeweiligen Lizenzvertrags bestimmen sich nach dem Regelungsbedarf im Einzelfall. 

  • Umstände zur Beurteilung von Aggressivität, § 4a Abs. 2 UWG

    § 4a Abs. 2 UWG enthält einen Katalog von Umständen, welche zur Beantwortung der Frage, ob die zu beurteilende geschäftliche Handlung im Einzelfall aggressiv und damit unlauter ist, herangezogen werden können. 

  • Unbillige Vollstreckung

    Unbillige Vollstreckungen können abgewehrt werden. Dazu stehen in der Abgabenordnung (AO) unterschiedliche rechtliche Instrumente zur Verfügung. Gemeinsame Voraussetzung dabei ist die Existenz von Unbilligkeitsgründen. Die nachfolgende Übersicht stellt ausgewählte finanzgerichtliche Rechtsprechung zur Unbilligkeit von Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzverwaltung vor.

  • Unlauterer Wettbewerb

    unlauterer WettbewerbUnlauterer Wettbewerb ist verboten. Wann unlauterer Wettbewerb vorliegt, regelt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Zur Feststellung unlauteren Wettbewerbs ist zunächst zwischen unlauteren Handlungen gegenüber Unternehmen (B2B), Verbrauchern (B2C) und gegenüber sonstigen Marktteilnehmern zu unterscheiden. Sodann sind die einschlägigen Tatbestände des UWG zu ermitteln und zu prüfen. Das UWG regelt außerdem die Rechtsfolgen unlauteren Wettbewerbs. Insbesondere Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz sind insoweit zu nennen. Die einzelnen Rechtsfolgen können in der Praxis von erheblicher finanzieller, aber auch immaterieller Bedeutung sein und die Geschäftstätigkeit des betroffenen Unternehmens stark beeinflussen. 

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