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Verfahrensgrundsätze DPMA und EUIPO
Sowohl beim dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als auch beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) gelten verschiedene Verfahrensgrundsätze, welche in Markenverfahren vom jeweils zuständigen Markenamt zu beachten sind. Bei Verletzung der Verfahrensgrundsätze können Entscheidungen der Ämter mit verschiedenen Rechtsbehelfen ggf. angegriffen werden. Die verschiedenen Verfahrensgrundsätze sind in weiten Teilen identisch oder ähnlich ausgestaltet. Teilweise weichen die nationalen deutschen Verfahrensgrundsätzen, welche vom DPMA zu beachten sind, von den europäischen Verfahrensgrundsätzen, welche das EUIPO beachten muss, allerdings auch ab.
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Verfahrensrecht: Zivil- / Wirtschaftsverfahren
Das Verfahrensrecht regelt die Durchsetzung von materiell-rechtlichen Ansprüchen. Das allgemeine Verfahrensrecht (mit den Verfahrensstadien außergerichtliches Vorgehen, einstweiliger Rechtsschutz, Verfahren in der Hauptsache und die Vollstreckung) beinhaltet übergeordnete Regelungen, die einheitlich für mehrere Rechtsgebiete gelten (z.B. Abmahnung, einstweilige Verfügung, Unterlassungsklage). Daneben existieren besondere, rechtsgebietsspezifische verfahrensrechtliche Regelungen. Diese gelten nur für einzelne Bereiche, z.B. im Wirtschaftsrecht, Medienrecht oder Steuerrecht.
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Vergleichende Werbung, § 6 UWG
Vergleichende Werbung kann dem Werbenden deutliche Vorteile verschaffen. Sie ist besonders plastisch und verdeutlicht den Empfängern der Werbebotschaft unmittelbar die Vorteile des beworbenen Produkts im Vergleich zu den Konkurrenzprodukten. Da die vergleichende Werbung besonders anfällig für Wettbewerbsverstöße ist, hat der Gesetzgeber im Wettbewerbsrecht in § 6 UWG spezielle Regeln aufgestellt. Dabei ist zu beachten, dass diese Norm auch in Fällen anwendbar sein kann, in denen gar nicht unmittelbar verschiedene Konkurrenzprodukte gegenüber gestellt werden.
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Vertragsgestaltung
Ein guter Vertrag wird in einer Vielzahl einzelner Schritte entwickelt und auf die individuellen Bedürfnisse der Verwender abgestimmt. Teilweise kann dabei auf Standards zurückgegriffen und damit die Effizienz gesteigert werden. An verschiedenen Stellen des Prozesses der Vertragsgestaltung sind jedoch immer auch individuelle Aktivitäten erforderlich. Durch die sorgfältige Vertragsgestaltung kann ein Regelwerk geschaffen werden, welches in großem Maße zur späteren Vermeidung von Streitigkeiten und den damit verbundene Mehrkosten beiträgt.
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Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren bei Unionsmarken
Das Recht aus der Marke kann außer durch ihre Nichtverlängerung gem. Art. 53 UMV durch Verzicht, Verfall oder wegen Nichtigkeit verloren gehen. Einzelheiten zu Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren bei Unionsmarken regeln die Art. 57 - 60 Unionsmarkenverordnung (UMV).
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Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren im deutschen Markenrecht
Marken können aus unterschiedlichen Gründen aus dem Markenregister gelöscht werden. Die Löschung erfolgt in einem gesonderten Verfahren gem. §§ 48 ff. MarkenG.
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Wertreklame
„Der Begriff der Wertreklame besagt, dass ein Kaufmann nicht mit Worten, sondern mit Werten Werbung treibt, dass er also etwas verschenkt, sei es eine ungekoppelte Werbegabe, sei es eine Zugabe oder sei es die Ware selbst, für deren entgeltlichen Absatz er damit zugleich wirbt. Eine solche Wertreklame ist nicht stets wettbewerbswidrig, sie kann aber im Einzelfall – etwa unter dem Gesichtspunkt einer Preisverschleierung, eines übertriebenen Anlockens oder eines psychischen Kaufzwangs – ausnahmsweise gegen die Regeln lauteren Wettbewerbs verstoßen.“[1] Wertreklame ist ein Oberbegriff für verschiedene Erscheinungsformen von Werbung. Die wohl wichtigsten Erscheinungsformen sind das Werben mit Geschenken und Vergünstigungen.
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Wettbewerbsrechtliche Ansprüche
Im UWG stehen den von unlauteren Handlungen Betroffenen unterschiedliche Ansprüche zu, die auf verschiedene Weise durchsetzbar sind. Zu berücksichtigen ist dabei, dass das Gesetz die Ansprüche teilweise auf bestimmte Betroffene beschränkt. Bei den einzelnen Ansprüchen handelt es sich um Beseitigungsansprüche, Unterlassungsansprüche, Schadenersatzansprüche und Ansprüche auf Gewinnabschöpfung.
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Wettbewerbsrechtliche Definitionen, § 2 UWG
In § 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), der durch das Gesetz aus dem Jahr 2004 geschaffen worden ist, werden erstmals zentrale Begriffe des UWG definiert. Sowohl mit dem Änderungsgesetz aus dem Jahr 2008 als auch mit den Änderungsgesetzen aus dem Jahr 2015 und 2021 hat der Gesetzgeber bei den Definitionen einige Änderungen und Ergänzungen vorgenommen.
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Wettbewerbswidrige Handlungen der "Schwarzen Liste"
Die nachfolgend aufgeführten geschäftlichen Handlungen des Anhangs zum UWG (sog. "Schwarze Liste") sind gegenüber Verbrauchern stets unlauter und unzulässig. Sie verstoßen gegen die Vorgaben des § 3 Abs. 3 UWG. Nachdem etwaige Verstöße relativ leicht identifiziert werden können und es bei Verstößen gegen die Vorgaben der "Schwarzen Liste" nicht auf deren geschäftliche Relevanz ankommt, sollten geschäftliche Aktivitäten von Unternehmen insoweit besonders sorgfältig geprüft werden. Unternehmen können dabei die "Schwarze Liste" als Checkliste nutzen.
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Widerspruchsverfahren im deutschen Markenrecht
Inhaber älterer Rechte können nach dem Abschluss des Eintragungsverfahrens beim DPMA die umgehende Löschung der Marke wegen relativer Schutzhindernisse im Wege des Widerspruchs erreichen (§ 43 Abs. 2 MarkenG). Einzelheiten zum Ablauf des Widerspruchsverfahrens sind in § 29 – 32 MarkenV geregelt.
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Widerspruchsverfahren Unionsmarke
Ältere Rechte Dritter können im Unionsmarkenrecht gegenüber einer jüngeren Unionsmarke nur in den dafür speziell vorgesehenen Verfahren, insbesondere dem Widerspruchsverfahren, berücksichtigt werden. Sie werden – ebenso wie im deutschen Markenrecht – nicht von Amts wegen als Eintragungshindernisse berücksichtigt. Von Amts wegen wird lediglich eine Recherche durchgeführt. Das Widerspruchsverfahren ist in Art. 46 und 47 UMV geregelt. Nähere Durchführungsbestimmungen finden sich in den Art. 2 bis 10 DVUM.