Unbillige Vollstreckung

Unbillige Vollstreckungen können abgewehrt werden. Dazu stehen in der Abgabenordnung (AO) unterschiedliche rechtliche Instrumente zur Verfügung. Gemeinsame Voraussetzung dabei ist die Existenz von Unbilligkeitsgründen. Die nachfolgende Übersicht stellt ausgewählte finanzgerichtliche Rechtsprechung zur Unbilligkeit von Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzverwaltung vor.

Voraussetzung für eine Aussetzung der Verwertung gem. § 297 Abgabenordnung (AO) oder eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung gem. § 258 AO ist jeweils deren Unbilligkeit. Eine Vollstreckungsmaßnahme ist unbillig, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Abwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte.[1] 

Die nachfolgende Übersicht stellt ausgewählte Fälle der Unbilligkeit dar:

Unbilligkeit …

… vorhanden:

… nicht vorhanden:

  • wirtschaftliche oder persönlichen Existenzgefährdung[2] 

  • Konkrete Lebens- oder Gesundheitsgefahr[3] 

  • Naturkatastrophen[4]

  • Beeinträchtigung der Bankbeziehung[5]

  • Abstrakte Gefahr des Arbeitsplatzverlustes[6] 

  • Abstrakte Gefahr des Verlustes von Auftraggebern[7] 

  • erforderliche Kreditaufnahme[8] 

  • Zurückstellen von Investitionen[9]

 


[1] Vgl. BFH, 18.11.2010, XI B 56/10; BFH, 11.12.2007, VII R 52/06, BFH/NV 2008, 749.

[2] Vgl. BFH, 07.10.1992, VII B 92/92, BFH/NV 1993, 513.

[3] Vgl. Koenig, Fritsch, AO, 4. Aufl. 2021*, Rn. 7 zu § 258 AO.

[4] Vgl. Koenig, Fritsch, AO, 4. Aufl. 2021*, Rn. 10 zu § 258 AO.

[5] Vgl. BFH, 07.11.1989, VII B 123/89, BFH/NV 1990, 582.

[6] Vgl. Koenig, Fritsch, AO, 4. Aufl. 2021*, 3. Aufl. 2014, Rn. 5 zu § 258 AO.

[7] Vgl. Koenig, Fritsch, AO, 4. Aufl. 2021*, Rn. 5 zu § 258 AO.

[8] Vgl. BFH, 04.02.1992, VII B 119/91, BFH/NV 1992, 789.

[9] Vgl. BFH, 04.02.1992, VII B 119/91, BFH/NV 1992, 789.

* Durch den Klick auf einen Link mit * unterstützten Sie unsere Arbeit. Wir bekommen dann ggf. eine geringe Vergütung. Empfehlungen erfolgen allerdings immer unabhängig und alleine inhaltsbezogen.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860