Unbillige Vollstreckungen können abgewehrt werden. Dazu stehen in der Abgabenordnung (AO) unterschiedliche rechtliche Instrumente zur Verfügung. Gemeinsame Voraussetzung dabei ist die Existenz von Unbilligkeitsgründen. Die nachfolgende Übersicht stellt ausgewählte finanzgerichtliche Rechtsprechung zur Unbilligkeit von Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzverwaltung vor.
Voraussetzung für eine Aussetzung der Verwertung gem. § 297 Abgabenordnung (AO) oder eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung gem. § 258 AO ist jeweils deren Unbilligkeit. Eine Vollstreckungsmaßnahme ist unbillig, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Abwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte.[1]
Die nachfolgende Übersicht stellt ausgewählte Fälle der Unbilligkeit dar:
Unbilligkeit … |
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… vorhanden: |
… nicht vorhanden: |
[1] Vgl. BFH, 18.11.2010, XI B 56/10; BFH, 11.12.2007, VII R 52/06, BFH/NV 2008, 749.
[2] Vgl. BFH, 07.10.1992, VII B 92/92, BFH/NV 1993, 513.
[3] Vgl. Koenig, Fritsch, AO, 4. Aufl. 2021*, Rn. 7 zu § 258 AO.
[4] Vgl. Koenig, Fritsch, AO, 4. Aufl. 2021*, Rn. 10 zu § 258 AO.
[5] Vgl. BFH, 07.11.1989, VII B 123/89, BFH/NV 1990, 582.
[6] Vgl. Koenig, Fritsch, AO, 4. Aufl. 2021*, 3. Aufl. 2014, Rn. 5 zu § 258 AO.
[7] Vgl. Koenig, Fritsch, AO, 4. Aufl. 2021*, Rn. 5 zu § 258 AO.
[8] Vgl. BFH, 04.02.1992, VII B 119/91, BFH/NV 1992, 789.
[9] Vgl. BFH, 04.02.1992, VII B 119/91, BFH/NV 1992, 789.
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