Unlauterer Wettbewerb

unlauterer WettbewerbUnlauterer Wettbewerb ist verboten. Wann unlauterer Wettbewerb vorliegt, regelt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Zur Feststellung unlauteren Wettbewerbs ist zunächst zwischen unlauteren Handlungen gegenüber Unternehmen (B2B), Verbrauchern (B2C) und gegenüber sonstigen Marktteilnehmern zu unterscheiden. Sodann sind die einschlägigen Tatbestände des UWG zu ermitteln und zu prüfen. Das UWG regelt außerdem die Rechtsfolgen unlauteren Wettbewerbs. Insbesondere Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz sind insoweit zu nennen. Die einzelnen Rechtsfolgen können in der Praxis von erheblicher finanzieller, aber auch immaterieller Bedeutung sein und die Geschäftstätigkeit des betroffenen Unternehmens stark beeinflussen. 

Struktur unlauterer Wettbewerb

Ausgangspunkt für die Feststellung unlauteren Wettbewerbs ist zunächst die Existenz einer geschäftlichen Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Erforderlich ist also insbesondere ein Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens. Regelmäßig handeln insoweit Unternehmer. Das Wettbewerbsrecht regelt das Verhalten von Unternehmern. Aktivitäten z.B. von Privatpersonen in einem ausschließlich privaten Umfeld können insoweit keinen unlauteren Wettbewerb darstellen. Handelt es sich bei der fraglichen Handlung nicht um eine geschäftliche Handlung i.S.d § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, kann das Wettbewerbs- / Lauterkeitsrecht nicht angewendet werden. In diesem Fall ist das allgemeine Deliktsrecht des Zivilrechts anwendbar (§ 823 ff. BGB).

Liegt eine geschäftliche Handlung vor, ist sodann zu differenzieren, ob sich die geschäftliche Handlung an einen Unternehmer (B2B), einen Verbraucher (B2C) oder an einen sonstigen Marktteilnehmer richtet. Je nach Zielgruppe der geschäftlichen Handlung sind unterschiedliche Normen bzw. Verbotstatbestände des UWG einschlägig:

Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen eines oder mehrerer einschlägiger Tatbestände des UWG erfüllt, liegt also unlauterer Wettbewerb vor, so ergeben sich die aus dem Wettbewerbsverstoß resultierenden Rechtsfolgen / Ansprüche aus den §§ 8 ff. UWG. 

Einzelne Unlauterkeits-Tatbestände

Das Verbot unlauteren Wettbewerbs wird im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit einem differenzierten Normensystem ausgestaltet. Neben allgemeinen, generalklauselartigen Verboten existieren weitere, teilweise sehr spezielle Regelungen. 

Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftlichen Handlungen regelmäßig verboten. Diese Norm ist als Generalklausel ausgestaltet und die zentrale Vorschrift des UWG. Sie soll in erster Linie gewährleisten, dass allen unlauteren geschäftlichen Handlungen mit entsprechenden Sanktionen begegnet werden kann. Der Anwendungsbereich der Generalklausel in § 3 Abs. 1 UWG erstreckt sich auf alle geschäftliche Handlungen, die keinem der spezielleren Unlauterkeitstatbestände (s.u.) zugeordnet werden können, aber dennoch als unlauter angesehen werden.

Die Generalklausel wird mit einem System spezieller Normen konkretisiert und damit die praktische Anwendung wesentlich vereinfacht. Ist einer dieser speziellen Tatbestände erfüllt, erübrigt sich die Prüfung der Generalklausel. Kommt keiner der geschilderten Tatbestände in Betracht, so besteht dennoch die Möglichkeit, dass die Handlung unter engen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 UWG unzulässig ist (was inzwischen jedoch nur noch in Ausnahmesituationen der Fall sein dürfte).

Die speziellen Regelungen sind vorrangig anzuwenden. Jeder dieser Tatbestände hat seinen eigenen Anwendungsbereich und eigene Auslegungsmaßstäbe. Diese müssen individuell geprüft werden. Erst wenn keine der genannten speziellen Regelungen anwendbar ist, muss geprüft werden, ob die Generalklausel nach § 3 Abs. 1 UWG angewendet werden kann.

Abhängig von der jeweiligen Zielgruppe kommen die nachfolgend dargestellten Tatbestände unlauteren Wettbewerbs in Betracht. Die Tatbestände sollten aus Gründen der Systematik und Effizienz in der dargestellten Reihenfolge geprüft werden.

 

Mitbewerber

Verbraucher

sonstige
Matktteiln.

1. Unlauterkeit gem. § 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang („Schwarze Liste“) 

 

 

2. Spezielle Unlauterkeit    

Rechtsbruch, § 3a UWG

Mitbewerberschutz, § 4 UWG

   

Aggressive gesch. Handlungen, § 4a UWG

 

Irreführende Werbung, §§ 5 ff. UWG

Vergleichende Werbung, § 6 UWG

jeweils i.V.m. § 3 Abs. 1 UWG

3. Unzumutbare Belästigung durch

Telefonanrufe, § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG 

 

Fax, E-Mail etc., § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG

verheimlichte Identität, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

4. Allgemeine Unlauterkeit

Verbrauchergeneralklausel, § 3 Abs. 2 UWG 

 

 

Unternehmergeneralklausel, § 3 Abs. 1 UWG 

(✓)

 

Rechtsfolgen der Unlauterkeit

Die Rechtsfolgen einer unlauteren geschäftlichen Handlung sind in den §§ 8 - 11 UWG geregelt. Insbesondere kann

gefordert werden. Zu beachten ist dabei, dass die einzelnen Ansprüche gem. § 8 Abs. 3 nur von bestimmten Personen, Unternehmen, Verbänden etc. geltend gemacht werden können.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860