Das Recht aus der Marke kann außer durch ihre Nichtverlängerung gem. Art. 53 UMV durch Verzicht, Verfall oder wegen Nichtigkeit verloren gehen. Einzelheiten zu Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren bei Unionsmarken regeln die Art. 57 - 60 Unionsmarkenverordnung (UMV).
Der Verzicht ist in Art. 57 UMV geregelt.
Nach der Eintragung entstandene Umstände können zum Verfall der Unionsmarke führen. Der Verfall bedarf stets einer entsprechenden Feststellung in einem kontradiktorischen Verfahren. Die Verfallsgründe sind in Art. 58 UMV geregelt. Der Verfall kann in einem amtlichen oder einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden.
Außerdem kann die Eintragung einer Marke als von Anfang an rechtswidrig angegriffen und als Ergebnis eines solchen Angriffs für nichtig erklärt werden. Die Nichtigkeit ist in den Art. 59 und 60 UMV geregelt. Zu unterscheiden sind absolute und relative Nichtigkeitsverfahren.
Nach Art. 146 Abs. 5 und Abs. 6 UMV ist Verfahrenssprache in Löschungs-/ Nichtigkeitsverfahren immer eine der fünf Sprachen des Amtes.