§ 4a Abs. 2 UWG enthält einen Katalog von Umständen, welche zur Beantwortung der Frage, ob die zu beurteilende geschäftliche Handlung im Einzelfall aggressiv und damit unlauter ist, herangezogen werden können.
Eine aggressive geschäftliche Handlung i.S.d. § 4a UWG kann sich gem. § 4a Abs. 2 UWG insbesondere aus den folgenden Umständen ergeben:
- Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer der Handlung
- Drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen
- Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder besonderer Umstände
- Unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art
- Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen
Dieser Katalog ist nicht abschließend. Es existieren verschiedene Fallgruppen, die über den Katalog des § 4a Abs. 2 UWG hinausgehen und diesen ergänzen.