Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, § 30 a BDSG

Nach der Gesetzesbegründung zu § 30 a BDSG schafft die geschäftsmäßige Meinungs- und Marktforschung eine wichtige Voraussetzung für die nachhaltige demokratische und wirtschaftliche Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland. Der Erlaubnistatbestand des § 30 a BDSG privilegiert daher die Markt- und Meinungsforschungsinstitute, die bisher auf die Einwilligung des Betroffenen angewiesen waren.

Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung

Die geschäftsmäßige Datenerhebung, -speicherung und - über den Wortlaut hinaus - auch die Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten wird durch § 30 a BDSG erlaubt, wenn sie zum Zwecke der Markt- und Meinungsforschung erfolgt. Die Marktforschung dient Informationsgewinnung über Märkte, auf denen Unternehmen tätig sind. Die Meinungsforschung hingegen ermittelt ganz allgemein Meinungen und Stimmungen in der Bevölkerung, ohne zwingenden wirtschaftlichen Bezug. Gemeinsam ist ihnen in (schwieriger!) Abgrenzung zur Werbung, dass sie nicht die - auch nur mittelbare - Förderung bestimmter Kundenbeziehungen zum Inhalt haben. Aus diesem Grund ist für die Tätigkeit der Markt- und Meinungsforschungsinstitute auch § 28 BDSG nicht anwendbar, denn dieser fordert eine Vertragsbeziehung zu der von der Datenerhebung betroffenen Person.

Zulässigkeit der geschäftsmäßigen Datenerhebung

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind denen der geschäftsmäßigen Datenerhebung zum Zwecke der Übermittlung gemäß § 29 BDSG nachgebildet. Die vorgenannten datenbezogenen Tätigkeiten sind danach zulässig, wenn entweder

  • der Betroffene schon kein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse hat, oder
  • die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen stammen oder
  • die verantwortliche Stelle die personenbezogenen Daten veröffentlichen darf.

Kein Widerspruch

Vor Erlass des § 30 a BDSG handelten die Markt- und Meinungsforschungseinrichtungen auf der Grundlage einer Einwilligung des Betroffenen. Im Hinblick auf eine Datenerhebung durch Befragungen war dies zwiefelsohne ein praktikabler Weg. Durch die Einführung einer gesetzlichen Befugnis für Markt- und Meinungsforschungsinstitute wird die datenschutzrechtliche Position des Betroffenen deutlich abgeschwächt. Es ist nun an ihm, sich durch einen aktiven Widerspruch der Erhebung und Verwendung von Daten zu seiner Person zu widersetzen. In § 30 a Abs. 5 BDSG wird auf § 28 Abs. 4 BDSG verwiesen, die Markt- und Meinungsforschungseinrichtungen müssen also über das Widerspruchsrecht belehren uns sind verpflichtet die einen - grundsätzlich jederzeit ausübbaren - Widerspruch zu beachten. Das Widerspruchsrecht besteht aber nicht mehr, wenn die Daten gem. § 30 a Abs. 2 BDSG anonymisiert wurden.

Anonymisierungsgrundsatz

§ 30 a Abs. 3 BDSG verlangt, dass die erhobenen Daten frühstmöglich anonymisiert werden. Die geforderte Anonymität verlangt, dass sich auch aus den Einzelangaben, die aus der Befragung des Betroffenen gewonnen wurden, keine Rückschlüsse auf seine Person mehr ziehen lassen. Die personenbezogenen Daten müssen also ihren Bezug zur Person des Betroffenen verlieren. Im Ergebnis bezweckt der Anonymisierungsgrundsatz also, das die Markt- und Meinungsdaten nicht mehr als personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG qualifiziert werden können. Bis zur Anonymisierung sind die Daten gesondert zu speichern. Unter der hiermit geforderten sogennaten "File-Trennung" ist zu verstehen, dass Identifizierungsdaten wie Name, Alter, Wohnort, Beruf etc. von den Einzelangaben aus einer Befragung getrennt gespeichert werden müssen. Damit werden die Umfrageergebnisse beispielsweise durch Chiffrierungen zunächst Pseudonymisiert. Die Vorbereitung der Anonymisierung durch File-Trennung erfolgt hier nach den gleichen Grundsätzen wie bei der geschäftsmäßigen Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung in anonymisierter Form gemäß § 30 BDSG. Das nachträgliche unbefugte Zusammenführen anonymisierter Einzeldaten ist gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 6 BDSG in Höhe von bis zu € 300.000,- bußgeldbewährt.

Zweckbindungsgrundsatz

Der Zweckbindungsgrundsatz der § 30 a Abs. 2 BDSG besagt, dass zur Markt- oder Meinungsforschung erhobene Daten ausschließlich für Zwecke der Markt- und Meinungsforschung verarbeitet oder genutzt werden dürfen. Für besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 BDSG sieht § 30 a Abs. 1 Satz 2 BDSG vor, dass sie nur für ein bestimmtes Forschungsvorhaben erhoben werden dürfen und verlangt damit eine gesteigerte Zweckbindung. Ist das Forschungsprojetkt abgeschlossen, dürfen diese Daten nicht noch anderweitig für die Markt- oder Meinungsforschung eingesetzt werden.

Sparsamkeitsgrundsatz

Natürlich stellt die Vorschrift des § 30 a BDSG - selbst wenn ihre Voraussetzungen gegeben sind - keine Freifahrtschein für die Markt- und Meinungsforschungsinstitute dar. Auch sie sind dem übergeordneten Grundsatz der Datensparsamkeit verplichtet und müssen daher den Umfang der gesammelten Daten in qualitativer und quantitativer Hinsicht auf das für die jeweilige Forschung nötige Maß zu beschränken. Eine darüber hinausgehende Erhebung und Verwendung widerspräche dem Grundsatz der Erforderlichkeit, wie ihn die Europäische Datenschutzrichtline vorgibt.

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