Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung in anonymisierter Form, § 30 BDSG

Für Stellen, die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig verarbeiten, um sie in anonymisierter Form zu übermitteln, existiert mit § 30 BDSG eine Sonderregelung. Die Besonderheit besteht darin, dass die übermittleten Daten keinen Personenbezug mehr aufweisen. Der zugrunde liegende Datenbestand steht der vermittelnden Stelle aber noch zur Verfügung.

Unzulässige gespeicherte Daten müssen nach Abs. 3 gelöscht werden. Sofern der Anwendungsbereich des § 30 BDSG eröffnet ist, handelt es sich nicht mehr um eine geschäftsmäßige Datenerhebung zum Zwecke der Übermittlung gemäß § 29 BDSG.

Datenerhebung

In § 30 BDSG wird zwar die Erhebung angesprochen, jedoch wird sie in keinster Weise geregelt. Deshalb ist auf die allgemeine Regel des § 4 BDSG zurückzugreifen. Sofern also kein Erlaubnissatz gegeben ist, bedarf es einer Einwilligung, die den Voraussetzungen des § 4 a BDSG entspricht. Zudem muss hier inbesondere der Grundsatz der Direkterhebung beachtet werden.

Gebot der getrennten Speicherung („File-Trennung“)

§ 30 BDSG beeinhaltet in Abs. 1 S. 1  ferner das Gebot der getrennten Speicherung, auch "File-Trennung", genannt. Dieses beschreibt die Durchführung der Speicherung, so dass eine Anonymisierung der gespeicherten Daten wie auch bei der geschäftsmäßigen Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Markt- und Meinungsforschung gemäß § 30 a BDSG möglichst umfassend vorbereitet werden kann. Dabei soll der jeweilige Datensatz in zwei Teilen gespeichert werden. Der eine Teil soll die Einzelangaben enthalten, die weder auf den Betroffenen bezogen sind noch bezogen werden können, während der andere Teil aus personenbezogenen Merkmalen besteht, der Zuordnung dienen können.

Diese Art der Speicherung soll räumlich, technisch und organisatorisch so schnell wie möglich von statten gehen.
Sie soll so vorgenommen werden, dass die Zusammenhänge nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand wiederhergestellt werden können.

Dennoch kann eine Zusammenführung erlaubt sein. Dies ist der Fall, sofern:

  • es der Erfüllung des Zwecks der Speicherung dient 
    Beispiel: Langzeitstudie, bei denen die Betroffenen immer weider neu gefragt werden und alte mit neuen Daten verglichen werden müssen
  • es zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist 
    Beispiel: die wissenschaftliche Auswertung erfordert eine Identifizierung des Betroffenen

Veränderung

Eine Veränderung der gespeicherten Daten vor, nach oder zur Herbeiführung einer ordnungsgemäßen File-Trennung ist zulässig, wenn

  • kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Veränderung hat, oder
  • die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder
  • die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, soweit nicht das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Veränderung offensichtlich überwiegt.

 

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