Datenschutz

Adresshandel und Werbung, § 28 Abs. 3 BDSG

§ 28 Abs. 3 Nr. 3 BDSG regelt in abschließender Form die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zum Zweck des Adresshandels und der Werbung. Zum einen ist die Datenübermittlung - wie immer - mit der Einwilligung des Betroffenen zulässig, zum anderen enthält § 28 Abs 3 BDSG aber auch einen eigenen Erlaubnistatbestand für den Fall, dass es sich bei denn weitergegebenen Daten um listenmäßig zusammengefasste und inhaltlich beschränkte Daten handelt.

Geschäftsmäßige Datenerhebung zum Zwecke der Übermittlung, § 29 BDSG

Regelungen zum Adresshandel und für Auskunfteien sind in § 29 BDSG enthalten. Anders als § 28 BDSG, welcher die Datenverarbeitung für eigene Zwecke regelt, sind in § 29 BDSG Regelungen über die geschäftsmäßige Datenerhebung zum Zwecke der Übermittlung enthalten. Die Datenerhebung und -verarbeitung ist damit eigener Geschäftsgegenstand des jeweiligen Unternehmens.

Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung in anonymisierter Form, § 30 BDSG

Für Stellen, die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig verarbeiten, um sie in anonymisierter Form zu übermitteln, existiert mit § 30 BDSG eine Sonderregelung. Die Besonderheit besteht darin, dass die übermittleten Daten keinen Personenbezug mehr aufweisen. Der zugrunde liegende Datenbestand steht der vermittelnden Stelle aber noch zur Verfügung.

Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, § 30 a BDSG

Nach der Gesetzesbegründung zu § 30 a BDSG schafft die geschäftsmäßige Meinungs- und Marktforschung eine wichtige Voraussetzung für die nachhaltige demokratische und wirtschaftliche Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland. Der Erlaubnistatbestand des § 30 a BDSG privilegiert daher die Markt- und Meinungsforschungsinstitute, die bisher auf die Einwilligung des Betroffenen angewiesen waren.

Datenschutz im Unternehmen

Auch innerhalb eines Unternehmens ist der Datenschutz von großer Relevanz. Aufgrund von Rekordgeldbußen die bei einem Datenschutzverstoß anfallen können, kann sich heute kein Unternehmer mehr leisten den Datenschutz zu unterschätzen oder gar zu missachten. Demnach sollte dem Unternehmer möglichst daran gelegen sein, vorgeschriebene Maßnahmen gegen künftige datenschutzrechtliche Verstöße zu treffen und den Datenschutz intern zu etablieren. Dies gilt insbesondere für die Einrichtung elektronischer Informationsdatenbanken.

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