§ 28 Abs. 3 Nr. 3 BDSG regelt in abschließender Form die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zum Zweck des Adresshandels und der Werbung. Zum einen ist die Datenübermittlung - wie immer - mit der Einwilligung des Betroffenen zulässig, zum anderen enthält § 28 Abs 3 BDSG aber auch einen eigenen Erlaubnistatbestand für den Fall, dass es sich bei denn weitergegebenen Daten um listenmäßig zusammengefasste und inhaltlich beschränkte Daten handelt.
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