KG: Einstweilige Verfügung auch bei mündlicher Übertragung der Nutzungsrechte

Die böhm anwaltskanzlei. hat in einer urheberrechtlichen Streitigkeit für eine Mandantin eine eintweilige Unterlassungsverfügung erwirkt. Hintergrund war, dass ein Dritter Fotoaufnahmen von der Website der Mandantin entnommen und auf seiner Website zu Werbezwecken genutzt hat. Diese Fotoaufnahmen hat sich die Mandantin von einem Fotografen herstellen lassen. Daneben wurde der Mandantin vom Fotografen auch ein ausschließliches und uneingeschränktes Nutzungsrecht an den Fotoaufnahmen eingeräumt. Letzteres ist gleichwohl nur mündlich geschehen. Das erstinstanzliche Landgericht Berlin diesen Umstand im einstweiligen Verfügungsverfahren als problematisch angesehen.

Der Antrag ist durch das Landgericht Berlin zunächst nicht erlassen worden, obwohl eine eidesstattliche Versicherung des Fotografen vorgelegt wurde, in welcher der Fotograf die Rechteeinräumung an die Mandantin bestätigte. Zur Begründung wurde hierbei u.a. ausgeführt, dass mangels einer schriftlichen Nutzungsübertragung die Antragstellerin eine "gesteigerte Darlegungslast" hätte. Gleichwohl war nicht ersichtlich, was genau die Mandantin hier noch hätte vortragen oder glaubhaft machen sollen. Die Entscheidung war unserer Auffassung nach rechtsfehlerhaft, da die Übertragung von Nutzungsrechten im Urheberrecht grundsätzlich formfrei ist. Diese kann also mündlich oder gar durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Die Rechteübertragung ist zwar glaubhaft zu machen, dafür genügt jedoch - wie geschehen - die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung.

Wir haben der Mandantin daher dringend empfohlen Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen. Das Kammergericht hat die Entscheidung des Landgerichts sodann auf unsere Beschwerde mit Beschluss vom 28.05.2015 (Az. 24 W 36/15) aufgehoben die die begehrte einstweilige Verfügung erlassen.

Der Entscheidung des Kammergerichts ist beizustimmen, gleichwohl bringt diese im Ergebnis nichts Neues. Das Aufstellen von erhöhten Anforderungen bei mündlichen Rechteeinräumungen im Urheberrecht mag unter Umständen noch vertretbar sein, jedoch sollten spätestens keine Zweifel an der Rechteübertragung mehr bestehen, wenn eine eidesstattliche Versicherung des Urhebers - hier des Fotografen - vorgelegt wird. Letztlich kann die Antragstellerin hier auch nicht mehr tun, um ihre Rechteinhaberschaft darzulegen und glaubhaft zu machen. Wenn man doch noch eine Erkenntnis aus der Angelegenheit ziehen möchte, dann ggf. die, dass urheberrechtliche Lizenzvereinbarungen zur Meidung eines jeglichen Risikos stets schriftlich geschlossen werden sollten.

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