Für den Einspruch gegen den Steuerbescheid ist keine Begründung erforderlich. Damit das Finanzamt den Bescheid überprüft genügt die Einhaltung der Formvorschriften für den Einspruch gegen den Steuerbescheid.
Der Einspruchsführer kann jedoch gemäß § 357 Abs. 3 AO in seinem Einspruch Tatsachen zur Begründung seines Einspruches vortragen. Je umfangreicher der Einspruch begründet wird, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Behörde der Auffassung des Steuerpflichtigen folgt. Außerdem beschleunigt eine EInspruchsbegründung das Einspruchsverfahren oftmals.
Eine Begründung des Einspruchs kann jederzeit nachgereicht werden.