Welche Form muss der Einspruch gegen den Steuerbescheid haben?

Soll gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt werden, muss dies innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe des Steuerbescheides erfolgen. Die Form regelt § 357 Abs. 1 AO. Danach soll der Einspruch 

  • schriftlich oder
  • zur Niederschrift eingelegt werden. 

Es spielt keine Rolle, ob das Schreiben als gewöhnliche Postsendung oder als Einschreiben mit Rückschein an das Finanzamt gesendet wird. Allerdings sollte auf die Beweisbarkeit des Zugangs geachtet werden.

Aus dem Schreiben an das Finanzamt muss hervorgehen, dass Einspruch gegen einen wirksamen Steuerbescheid eingelegt werden soll. Außerdem muss klar erkennbar sein, wer der Einspruchsführer sein soll. Der Einspruchsführer ist derjenige, der Einspruch einlegen will, weil ihn der Steuerbescheid beschwert.

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