Wird mit Preisen geworben, so muss das Gebot der Preiswahrheit und das der Preisklarheit beachtet werden, ist dies nicht der Fall, ist Werbung mit Preisgegenüberstellungen verboten.
Preiswahrheit meint, dass der angegebene Preis mit dem Preis übereinstimmen muss, den der Verbraucher tatsächlich zu bezahlen hat. Dies bedeutet auch, dass wenn der "alte" und der "neue" Preis einer Ware gegenüber gestellt werden, dies nur lauter ist, wenn der deklarierte "alte" Preis auch tatsächlich und nicht nur ganz kurzfristig gefordert wurde. Die nicht unübliche Praxis, einen höheren Preis nur für wenige Tage zu fordern, um anschließend mit einer Preissenkung werben zu können, ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 unlauter.
Preisklarheit meint, dass für jeden Verbraucher klar erkennbar sein muss, was der Ausgangspreis ist, ob es sich um einen Vergleich eigener Preise oder um einen Vergleich mit fremden Preisen handelt und welchen Endpreis er für eine Ware oder Dienstleistung zu zahlen hat.
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